Job Center – grob fahrlässig
kanzlei-hoenig.de | 19. November 2009 — Vom Job Center, aka Arbeitsamt, sind wir ja nun schon einiges gewohnt. Das betriebsinterne Chaos sorgt immer mal wieder für Unt…
Auch nicht schlecht: Ein Paar aus Magdeburg hat Transferleistungen in Höhe von EUR 83.000 EUR überwiesen bekommen. Der Betrag sollte die Bedarfe des Paares für die Monate Juli und August decken.
Quelle
Natürlich nur ein Behördenfehler. Kaum verwunderlich auch, dass das Paar für die Behörde nicht erreichbar war und auch zum Anhörungstermin nicht erschienen ist. Interessant ist aber die nachfolgende Passage aus dem Artikel, in der es heißt:
Mit Hilfe der Bank des Paares habe man bereits knapp 50.000 Euro zurückgeholt. Die restlichen mehr als 33.000 Euro seien wohl schon ausgegeben. „Wir haben ein Vollstreckungsverfahren eingeleitet“, sagte Völksch. Es drohe also der Gerichtsvollzieher.
Wie konnte sich das Jobcenter „mit Hilfe der Bank“ einen Teilbetrag des Geldes zurück holen? Allgemein ist bekannt, dass man einer Einziehungsermächtigung widersprechen kann, hier den Betrag also „zurückholen“ kann, dies gilt allerdings nicht für den Fall einer Überweisung.
Die Bank der Kunden hat also dem Jobcenter geholfen?
Das Jobcenter kann das gezahlte Hartz IV (EUR 83.000?) zurück fordern, wenn der Empfänger das Jobcenter arglistig getäuscht hat oder auch nur grob fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat, also ein Pflichtverstoß vorliegt.
Hier nicht zu erkennen.
Auch wenn wesentliche Änderungen der persönlichen Verhältnisse nach Beginn des Hartz IV Bezugs trotz Belehrung nicht angezeigt werden, besteht eine Rückzahlungsverpflichtung der zu Unrecht erhaltenen Leistungen.
Hier nicht zu erkennen.
Eine Rückzahlungspflicht besteht ebenfalls, wenn vorsätzlich oder grobfahrlässig die Hilfebedürftigkeit herbeigeführt wurde.
Liegt jedoch nur leicht fahrlässiges Handeln, also einfaches Vergessen vor, kann des Jobcenters den Rückzahlungsanspruch erlassen, stunden oder niederschlagen. Die Behörde hat über einen entsprechenden Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.
Hier nicht zu erkennen.
Woraus also (wenn man mal nicht in das BGB wandert und ungerechtfertigte Bereicherung bemüht) ergibt sich hier der Rückzahlungsanspruch?
Diese ist insof…
» Vollständiger ArtikelErschienen 28. November 2011 auf http://hartzviernachrichten.wordpress.com.
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