Hartz IV: Der Zufluss der Abfindung auf die Versorgungsanwartschaft des Pensions-Sicherungs-Vereins stellt Einkommen dar, welches
bedarfsmindernd zu berücksichtigen ist.
§§ 11,12 SGB II Hessisches Landessozialgericht Urteil vom 09.02.2011, - L 6 AS 280/08 - , Nichtzulassungsbeschwerde anhängig unter
dem AZ.: - B 4 AS 52/11 B - Eine Abgrenzung zwischen Einkommen und Vermögen erfolgt durch das SGB II selbst nicht. Nach den von der
Rechtsprechung herausgearbeiteten Kriterien ist Einkommen im Sinne des § 11 Abs 1 SGB II grundsätzlich alles das, was jemand nach
Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte (BSG, Urteil vom 30. Juli 2008 - B 14
AS 26/07 R -; vom 30. September 2008 - B 4 AS 29/07
R - zur Einkommenssteuererstattung und B 4 AS 57/07 R zu Zinseinkünften aus Sparguthaben). Auszugehen ist vom tatsächlichen Zufluss,
es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgebend bestimmt. Nicht entscheidend ist das Schicksal der Forderung. Ebenso
wenig kommt es auf den Grund für die Zahlung zu einem bestimmten Zeitpunkt an. Umgekehrt ist anhand des Begriffs der Verwertbarkeit
festzustellen, ob eine (potentielle) Verschiebung der geldwerten Position einen Zufluss oder eine Vermögensverwertung darstellt.
Abzustellen ist insoweit allein auf den Abfindungsanspruch nach § 8 Abs. 2 BetrAVG gegenüber dem Träger der Insolvenzsicherung. Der
Abfindungsanspruch nach § 3 BetrAVG ist insoweit ein aliud, zumal er – unabhängig davon, ob die Voraussetzungen vorlagen – seinerzeit
nicht geltend gemacht worden ist. Nach den oben aufgestellten Grundsätzen ist nämlich auch unerheblich, warum ein Zufluss nicht
bereits zu einem früheren Zeitpunkt realisiert worden ist. Die Sicherungspflicht des Pensions-Sicherungs-Vereins greift ein, wenn das
Unternehmen, das die betriebliche Altersversorgung finanziert hat, insolvent wird. Bei der Abfindung nach § 8 Abs. 2 BetrAVG handelt
es sich um ein Gestaltungsrecht des Pensions-Sicherungs-Vereins, das auch gegen den Willen des Versicherten ausgeübt werden kann.
Bereits dies spricht dagegen, einen Zufluss oder einer Vermögenseigenschaft zu einem früheren Zeitpunkt zu fingieren, zu dem der
Pensions-Sicherungs-Verein noch nicht von seinem Abfindungsrecht Gebrauch gemacht hat. Der Abfindungsanspruch war mithin auch nicht
vor Erlass des Abfindungsbescheides am 26. September 2006 verwertbar. Der Entschädigungscharakter der Abfindungszahlung für den
Wegfall künftiger Ansprüche der betrieblichen Altersversorgung lässt es zudem nicht zu, die Abfindung zeitlich dem Arbeitsverhältnis
und damit der Vergangenheit zuzuordnen (so BSG, Urteil vom 3. März 2009 - B 4 AS 47/08 R – zur arbeitsrechtlichen Abfindung). Die
Zahlung ist kein zweckbestimmtes Einkommen nach § 11 Abs. 3 SGB II. Aus der Natur der Abfindung ergibt sich, dass der Empfänger in
seiner Verfügung hierüber frei ist. Eine zweckbestimmte Einnahme ist nur dann anzunehmen, wenn aus dem zugrundeliegenden
Rechtsverhältnis sich objektiv erkennbar e…
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