Hartz IV und die Nachzahlung von Arbeitslosengeld
Schließt sich an den Bezug von wie so oft der Gang zur ArGe an, stellt sich oftmals die Frage, wie eventuelle
Nachzahlungen von Arbeitslosengeld zu behandeln sind, ob also diese Nachzahlungen des Arbeitslosengeldes auf das Arbeitslosengeld II
anzurechnen sind oder nicht. Das Sozialgericht Düsseldorf hat sich in einer aktuellen Entscheidung hierzu auf den Standpunkt
gestellt, dass Nachzahlung von Arbeitslosenhilfe nicht auf Hartz IV-Leistungen anrechenbar sind. Nach diesem Urteil des
Sozialgerichts Düsseldorf darf eine Nachzahlung von Arbeitslosenhilfe weder als Einkommen noch als Vermögen auf einen Anspruch auf
Arbeitslosengeld II angerechnet werden.
Die Klägerin des jetzt vom SG Düsseldorf entschiedenen Falls hatte in einem Rechtsstreit gegen die Bundesagentur für Arbeit erreicht,
dass diese ihr für die Jahre 2003 und 2004 Arbeitslosenhilfe in Höhe von rund 9.200,00 Euro nachzahlen musste. Die Klägerin, die
inzwischen von der ARGE Düsseldorf Arbeitslosengeld II bezog, erhielt diesen Betrag im Jahr 2005 und beließ ihn fast vollständig auf
ihrem Konto. Die ARGE kam zu dem Ergebnis, dass die Klägerin, die einige Vermögenswerte besaß, nun den Vermögensfreibetrag
überschritten habe. Die ARGE hob ihre Bewilligung auf und forderte ihre Leistungen zurück.
Das Düsseldorfer Sozialgericht gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Es sah die Nachzahlung der Arbeitslosenhilfe zunächst als
Einkommen an und stützte sich dabei auf den Grundsatz, dass Einkommen alles das ist, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig dazu
erhält, und Vermögen das, was er in der Bedarfszeit bereits hat. Die Nachzahlung sei aber eine zweckbestimmte Einnahme, die nach dem
Gesetz nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet werden dürfe. Der Zweck bestehe darin, den rechtmäßigen Zustand
wiederherzustellen. Ab dem Monat, der auf den Zuflussmonat folge, handele es sich bei der Nachzahlung um Vermögen. Dieses sei aber
ebenfalls gesetzlich geschützt, denn seine Verwertung bedeute eine besondere Härte. Denn anderenfalls kämen die Leistungen der
Bundesagentur für Arbeit der Klägerin nicht zugute. Diese habe aber nicht zu ver…
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