Hartz IV und die Nachzahlung von Arbeitslosengeld

Schließt sich an den Bezug von Arbeitslosengeld wie so oft der Gang zur ArGe an, stellt sich oftmals die Frage, wie eventuelle Nachzahlungen von Arbeitslosengeld zu behandeln sind, ob also diese Nachzahlungen des Arbeitslosengeldes auf das Arbeitslosengeld II anzurechnen sind oder nicht. Das Sozialgericht Düsseldorf hat sich in einer aktuellen Entscheidung hierzu auf den Standpunkt gestellt, dass Nachzahlung von Arbeitslosenhilfe nicht auf Hartz IV-Leistungen anrechenbar sind. Nach diesem Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf darf eine Nachzahlung von Arbeitslosenhilfe weder als Einkommen noch als Vermögen auf einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II angerechnet werden.

Die Klägerin des jetzt vom SG Düsseldorf entschiedenen Falls hatte in einem Rechtsstreit gegen die Bundesagentur für Arbeit erreicht, dass diese ihr für die Jahre 2003 und 2004 Arbeitslosenhilfe in Höhe von rund 9.200,00 Euro nachzahlen musste. Die Klägerin, die inzwischen von der ARGE Düsseldorf Arbeitslosengeld II bezog, erhielt diesen Betrag im Jahr 2005 und beließ ihn fast vollständig auf ihrem Konto. Die ARGE kam zu dem Ergebnis, dass die Klägerin, die einige Vermögenswerte besaß, nun den Vermögensfreibetrag überschritten habe. Die ARGE hob ihre Bewilligung auf und forderte ihre Leistungen zurück.

Das Düsseldorfer Sozialgericht gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Es sah die Nachzahlung der Arbeitslosenhilfe zunächst als Einkommen an und stützte sich dabei auf den Grundsatz, dass Einkommen alles das ist, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er in der Bedarfszeit bereits hat. Die Nachzahlung sei aber eine zweckbestimmte Einnahme, die nach dem Gesetz nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet werden dürfe. Der Zweck bestehe darin, den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen. Ab dem Monat, der auf den Zuflussmonat folge, handele es sich bei der Nachzahlung um Vermögen. Dieses sei aber ebenfalls gesetzlich geschützt, denn seine Verwertung bedeute eine besondere Härte. Denn anderenfalls kämen die Leistungen der Bundesagentur für Arbeit der Klägerin nicht zugute. Diese habe aber nicht zu ver…

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Themen: Alg II , Hartz IV , Arbeitslosengeld , Arbeitslosengeld II

Erschienen 7. April 2009 auf http://www.rechtslupe.de.

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