Hartz IV und die Lebensversicherung des ehemals Selbständigen
Die beim Bezug von Arbeitslosengeld II grundsätzlich gegebene Pflicht zur Verwertung von Lebensversicherungen kann bei langjährig
Selbständigen eine besondere Härte bedeuten, wie das Bundessozialgericht jetzt entschied.
Die 1950 geborene schwerbehinderte Klägerin, die überwiegend selbständig tätig war, ohne Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
entrichtet zu haben, beantragte im Dezember 2005 bei dem beklagten Grundsicherungsträger Arbeitslosengeld II. Sie verfügte seinerzeit
über sieben Kapitallebensversicherungen mit einem Rückkaufwert von ca 80.000 Euro, weswegen die Beklagte den Antrag der Klägerin
ablehnte. Die dagegen erhobene Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Anders jetzt das Bundessozialgericht, das der Klägerin
Recht gab, das Urteil des Landessozialgerichts aufhob und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landessozialgericht
zurückverwies.
In der Sache hat das Bundessozialgericht entschieden, dass bei langjährig Selbständigen eine Pflicht zur Verwertung von
Lebensversicherungen wegen Vorliegens eines Härtefalls ausscheiden kann, wenn eine Kumulation von Umständen vorliegt. Ob dies bei der
Klägerin der Fall war, konnte der Senat allerdings wegen fehlender Feststellungen des Landessozialgerichts nicht abschließend
entscheiden. Das Landessozialgericht hat zu Unrecht auch bei der überwiegend selbständig tätig gewesenen Klägerin das Vorliegen eines
Härtefalls schon deshalb ausgeschlossen, weil die Klägerin nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, die Verwertung ihrer
Lebensversicherungsverträge vor Eintritt in den Ruhestand vertraglich in der Form auszuschließen, wie sie von § 12 Abs 2 Nr 3 SGB II
gefordert wird. Das Landessozialgericht ist insofern in Bezug auf Hilfebedürftige, die im Verlauf ihres Erwerbslebens überwiegend
nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert waren, von einem zu strengen, rechtlich unzutreffenden Maßstab
ausgegangen. Maßgebend ist insoweit lediglich, ob die Lebensversicherungsverträge objektiv und subjektiv zur Altersvorsorge
zweckbestimmt waren.
Um feststellen zu können, ob die geforderte Verwertung der Lebensversicherungen der Klägerin für diese eine besondere Härte im Sinne
des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6, 2. Alternative SGB II bedeuten würde, wird das Landessozialgericht zu ermitteln haben, inwieweit bei der
Klägerin eine Versorgungslücke besteht. Dies liegt bereits deshalb nahe, weil die Klägerin bei Vollendung des 65. Lebensjahres nur
mit einer monatlichen Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 257,10 € rechnen kann. Hierbei wird auch zu ermitteln
sein, über welches Restleistungsvermögen die Klägerin verfügt. Ihr wurde ein GdB von 50 zuerkannt. Das Bundessozialgericht geht dabei
davon aus, dass die Restleistungsfähigkeit auch Indiz dafür sein kann, inwiefern die Klägerin überhaut noch in der Lage sein wird,
eine neue, zusätzliche Rentenanwartschaft durch Erw……
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