Hartz IV - Wird das Sparbuch vom Enkel mit angerechnet?

Ein Beitrag von Gudrun Oelze Für den Enkel sparten Großeltern aus dem Bördekreis, brachten jeweils Weihnachten und zum Geburtstag eine kleine Summe auf das auf seinen Namen angelegte Sparbuch. Als Zuschuss zur späteren Fahrprüfung war das Geld von Oma und Opa gedacht. Doch dann erfuhr das Jobcenter davon. "Das Sparbuch haben wir für unseren Enkelsohn angelegt. Es ist nach wie vor in unserem Besitz. Unsere Tochter und ihr Sohn können darüber nicht verfügen", schrieben die Leser. Doch beim Jobcenter wolle man davon nichts wissen. Es würden Beweise verlangt, dass die Großeltern und nicht die ALG-II-Bedarfsgemeinschaft von Tochter und Enkel die Berechtigten sind. Sind diese Ersparnisse wirklich als Vermögen des Kindes beim Hartz-IV-Anspruch zu betrachten?, fragten wir bei der Regionaldirektion Sachsen-Anhalt-Thüringen der Bundesagentur für Arbeit nach. Konkret ließe sich diese Frage wegen der Vielzahl der Sparformen und der Unterschiede zwischen den Einzelfällen nicht beantworten. Das könne nur das Jobcenter nach Prüfung aller Unterlagen. Entscheidend sei, wer über das Vermögen verfügen kann. Grundsätzlich habe jeder Hilfebedürftige sein Vermögen - sobald es die gesetzlichen Freibeträge übersteigt - zum Lebensunterhalt einzusetzen, bevor Anspruch auf Leistungen zur Grundsicherung besteht. "Voraussetzung für eine Berücksichtigung von Vermögen ist jedoch letztendlich, dass ihm diese Mittel auch zur Verfügung stehen bzw. er diese rechtmäßig erlangen kann", so die Auskunft aus Halle. Wenn die Großeltern das Sparbuch auf den Namen des Enkels also durchgängig in Gewahrsam haben und nicht beabsichtigen, es dem Kind bzw. dessen Eltern zu überlassen, könne das Kind auch nicht über sein Vermögen verfügen. Allein die Tatsache, dass das Sparbuch auf seinen Namen geführt wird, begründe keinen Anspruch des Minderjährigen auf Auszahlung des angesparten Geldbetrages. Wurde das Sparbuch jedoch dem Kind oder seinen Eltern ausgehändigt oder bestehe Einvernehmen darüber, dass bei Bedarf Abhebungen erfolgen können, "ist es Vermögen des Kindes. Hatten die Eltern Kenntnis über das Sparbuch bzw. haben als Erziehungsberechtigte beim Geldinstitut unterschrieben und damit ein Mitspracherecht über die Verfügung der Mittel, hat das Jobcenter die Pflicht, dies zu prüfen", so die Experten der Regionaldirektion. Die Beteiligten (in diesem Falle auch die Großeltern) seien verpflichtet, bei der Prüfung mitzuwirken. Nun muss aber nicht jeder für den Enkel gesparte Euro erst aufgebraucht werden, bevor Hartz-IV-Anspruch entsteht. Für ein minderjähriges Kind gelten folgende Freibeträge: 3100 Euro Grundfreibetrag und 750 Euro Freibetrag für notwendige Anschaffungen. Ist jedoch mehr als insgesamt 3850 Euro an…

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Themen: Alg II , Hartz IV , Jobcenter , Eltern , Auskunft
Rechtsgebiet: Sozialrecht

Erschienen 23. Januar 2012 auf http://sozialrechtsexperte.blogspot.com.

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