Hartz IV Rechtsprechung bereitet Rechtsanwälten Kopfschmerzen
Anhand eines Beispiels möchte ich darstellen, wie sehr unterschiedlich doch die Gerichtsentscheidungen zum SGB II sein können. Wer
sich als RA mit dem SGB II beschäftigt, weiß, dass dieses einem RA schon mal leicht graue Haare wachsen lässt, denn zu bestimmten Sachverhalten im SGB II
gibt es bis zum heutigem Tage keine höchst richterliche Klärung. Wie aber nun dem Mandantem helfen - man muß versuchen, dass best
mögliche für den Antragsteller zu erzielen dh., die Gerichtsentscheidung, welche dem Mandantem zum Sieg verhelfen könnte, muss
gewählt werden, dies ist aber nicht immer einfach, so dass bei äußerst schwierigen Fragen - zumindestens - im Rahmen einer
Folgenabwägung zu Gunsten des Antragstellers entschieden werden sollte. Beispiel: Zum Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr.
2 SGB II Die Vereinbarkeit der Vorschrift mit Gemeinschaftsrecht der EU ist in Rechtsprechung, Kommentierung und inzwischen
reichhaltiger Judikatur umstritten (exemplarisch aus jüngerer Zeit: Beschlüsse des LSG Berlin-Brandenburg vom 09.09.2010 - L 10 AS
1023/10 B ER, vom 29.11.2010 - L 34 AS 1001/10 B ER, Beschlüsse des LSG NRW vom 04.10.2010 - L 19 AS 942/10 B, vom 17.05.2011 - L 6
AS 356/11 B ER, jeweils m. w. N.). Der besteht im
Wesentlichen vor dem Hintergrund der höchstrichterlich bislang nicht entschiedenen Frage, ob der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1
Satz 2 Nr. 2 SGB II entsprechend den Vorstellungen des Gesetzgebers durch den Vorbehalt des Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG
gedeckt ist, weil es sich bei den Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II um Sozialhilfeleistungen handelt, oder ob es sich um
Leistungen der sozialen Sicherheit bzw. zur Eingliederung in Arbeit handelt, die freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern unter
Verstoß gegen das Verbot der Differenzierung nach Staatsangehörigkeit und/oder das allgemeine Differenzierungsverbot vorenthalten
würden. Sowohl der EuGH als auch das BSG haben die Frage in jüngeren Entscheidungen offen gelassen (Urteil des EuGH vom 04.06.2009 -
C-22/08 und C-23/08 - Vatsouras/Koupatantze; Urteil des BSG vom 19.10.2010 - B 14 AS 23/10 R). Mit Beschluss vom 30.05.2011, - L 19
AS 388/11 B ER - und Folgebeschlus vom 28.06.2011, - L 19 AS 317/11 B ER - hatte das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
festgestellt, dass Rumänen und Bulgaren keinen Anspruch haben auf soziale Unterstützung in Nordrhein-Westfalen . Darauf erwiderte der
Sozialrechtsexperte, - Auf nach Niedersachsen oder Hessen sagt Willi 2 -
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/09/rumanen-und-bulgaren-haben-keinen.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29
Mit Beschluss vom 14.09.2011, - S 10 AS 3036/11 ER - hat das Sozialgericht Düsseldorf festgestellt, dass eine gebürtige Litauin im
Rahmen einer Folgenabwägung Anspruch auf ALG 2 hat. Der Leistungsausschluss in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ist also dann
europarechtskonform, wenn es sic…
» Vollständiger
Artikel