Überzahlungen bei Hartz IV
Rechtslupe | 16. September 2009 — Ist für Bezieher von Arbeitslosengeld II anhand der Bewilligungsbescheide nicht ohne weiteres erkennbar, dass die Grundsicherun…
Auf Aufforderung seines Leistungsträgers muss sich ein Bezieher von Arbeitslosengeld II bei seinem Leistungsträger melden. Nach einem aktuellen Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz gilt dies auch dann, wenn er arbeitsunfähig erkrankt ist, solange seine Erkrankung dies irgendwie zulässt.
In dem jetzt vom Landessozialgericht Rheinland-Pfalz entschiedenen Rechtsstreit war ein Leistungsempfänger Aufforderungen des Leistungsträgers, sich zur Besprechung seines Bewerberangebots in der Behörde zu melden, mehrfach nicht nachgekommen. Er hatte für die Termine jeweils ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen oder Bestätigungen über Arzttermine vorgelegt. Der Leistungsträger forderte den Leistungsempfänger deshalb auf, künftig jeweils eine Bescheinigung darüber vorzulegen, dass er aus gesundheitlichen Gründen die Meldetermine nicht wahrnehmen könne. Nachdem der Leistungsempfänger dem nicht nachkam, senkte der Leistungsträger das Arbeitslosengeld II ab.
Die hiergegen gerichtete Klage zum Sozialgericht Trier blieb erfolglos.Das Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz in Mainz hat diese Entscheidung des Sozialgerichts Trier nun bestätigt.
Bei einer Erkrankung des Meldepflichtigen am vereinbarten Meldetermin reicht es, so die Mainzer Landessozialrichter, nicht aus, wenn der Betroffene arbeitsunfähig ist. Es kommt vielmehr darauf an, ob er krankheitsbedingt gehindert war, den Meldetermin wahrzunehmen. Der Leistungsträger darf daher auch die Vorlage einer über eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hinausgehenden Bescheinigung über die Unfähigkeit zur Wahrnehmung des Meldetermins verlangen, wenn begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit nicht gleichzeitig die Unfähigkeit zur Wahrnehmung des Meldetermins begründet. Auch die Wahrnehmung eines Arzttermins ist nach Auffassung der rheinland-pfälzischen Sozialrichter nur dann ein wichtiger Grund für …
» Vollständiger ArtikelErschienen 23. September 2009 auf http://www.rechtslupe.de.
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