Hartz IV und die Maklercourtage

Wer als Hartz-IV-Empfänger mit Hilfe eines Maklers sein Haus verkauft, um in eine kleinere Wohnung zu ziehen, kann keinen Ersatz der Maklerkosten verlangen. Das hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen jetzt in einem aktuellen Urteil entschieden.

Der kommunale Träger der Grundsicherung könne nach § 22 Absatz 3 Satz 1 SGB II nur Kosten des Umzugs und der Wohnungsbeschaffung übernehmen. Eine Maklercourtage für einen Hausverkauf falle jedoch nicht darunter. Sie lasse sich weder dem Begriff des Umzugs selbst zuordnen, noch sei sie mit dem Finden und Anmieten einer neuen Wohnung verbunden. Zudem fehlte nach Ansicht der Essener Landessozialrichter im Fall des Klägers die von Gesetz geforderte vorherige schriftliche Zustimmung der Behörde.

Geklagt hatte ein Hartz-IV-Empfänger aus dem Rhein-Erft-Kreis. Er hatte mit seiner Ehefrau und einer 1987 geborenen Tochter ein Eigenheim - von etwa 170 m² Wohnfläche und einem Schätzwert von 280.000,00 € - bewohnt. Der Kläger hatte das Haus mit Hilfe eines Maklers Ende 2005 verkauft, nachdem die zuständige ARGE die dafür anfallenden, nach Hartz-IV-Maßstäben zu hohen laufenden Kosten nicht mehr übernehmen wollte. Die Provision des Maklers betrug 4.054,20 €. Der Kläger hatte argumentiert, innerhalb der von der Behörde gesetzten Umzugsfrist von sechs Monaten sei ihm der Hausverkauf nur durch einen Makler möglich gewesen. Der Verkauf des zunächst bewohnten Eigenheimes stehe in untrennbarem Zusammenhang mit der Beschaffung sozialrechtlich angemessenen Wohnraumes, zu der die Beklagte ihn aufgefordert habe.

Das Urteil des Landessozialgerichts ist noch nicht rechtskräftig, das LSG hat wegen der Bedeutung der Rechtssache die R…

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Themen: Alg II , Hartz IV , Maklercourtage
Rechtsgebiet: Sozialrecht

Erschienen 25. Mai 2009 auf http://www.rechtslupe.de.

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