Hartz IV - Keine Leistungskürzung bei Verweigerung von 4,50 Euro-Job

Weigert sich ein Langzeitarbeitsloser, zu Dumpinglöhnen zu arbeiten, darf die Grundsicherungsbehörde das Arbeitslosengeld II nicht kürzen.

Dies entschied das Sozialgericht Dortmund im Falle einer Leistungsbezieherin aus Bochum, die bei einem Textildiscounter für einen Stundenlohn von 4,50 Euro brutto arbeiten sollte. Als die arbeitslose Frau die Arbeit ablehnte, senkte die ARGE Bochum die SGB II-Leistungen für drei Monate um 30 % ab (mtl. Kürzungsbetrag: 104,- Euro).

Auf die Klage der Arbeitslosen hob das Sozialgericht Dortmund die Leistungskürzung auf. Es entschied, dass ein Stundenlohn von 4,50 Euro bei einem untersten Tariflohn von 9,82 Euro unzumutbar sei. Solche Stundenlöhne sei…

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Themen: Hartz IV , Job , Arbeitslosengeld II

Erschienen 12. April 2009 auf http://www.ferner-alsdorf.de.

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