Umsatzsteuer bei der Verm??gensverwaltung
Rechtslupe | 11. Dezember 2008 — Bereits vor einem Jahr hatte der Bundesfinanzhof in einem Urteil zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Verm??gensverwaltungen…
Das Landessozialgericht Nordrheinwestfalen hat ein Urteil zur Frage, ob ein Guthaben aus einer Nebenkostenabrechnung auf Leistungen nach dem SGB II auch dann angerechnet werden kann, wenn der Leistungsbezieher sich in der Privatinsolvenz befindet und der Treuhänder das Guthaben zur Masse zieht.
Dahinter steht die konkrete Fragestellung, ob hier die Regelung des § 22 Abs. I S 4 SGB II zur Anwendung kommt oder nicht. Davor hatte das Sozialgericht in Berlin diese Frage bejaht, das Sozialgericht in Neubrandenburg hingegen verneint.
Die fragliche Norm heißt: „Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen, bleiben insoweit außer Betracht.“
Im vorliegenden Urteil führte das Gericht nun dass, dass die Vorschrift des § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II auch dann Anwendung findet, wenn sich der Leistungsempfänger in der Verbraucherinsolvenz befindet und der Rückzahlbetrag in die Insolvenzmasse gezogen wird.
Damit stellt sich das Gericht auf den Standpunkt, dass es nicht darauf ankommt, ob der Betrag dem Leistungsempfänger tatsächlich zur Verfügung steht oder nicht.
Nach § 35 der Insolvenzordnung (InsO) handelt es sich bei der Rückerstattung aus einem Guthaben einer Nebenkostenabrechung um ein Einkommen des Schuldners.
„§ 35 Begriff der Insolvenzmasse
(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).
(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295 Abs. 2 gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.
(3) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.“
Das Gericht hat weiterhin nun den Bogen dahingehend gespannt, dass dieses Einkommen tatsächlich den Bedarf im Sinne des „ 22 I S4 SBG II mindert, weil es nach dem Wortlaut und den Gesetzgebungsmaterialien nicht darauf ankommt, ob das Geld tatsächlich dem Leistungsempfänger zur Verfügung stehen muss..
Für das Gericht reichte vielmehr schon aus, dass ein Zufluss in das Vermögen des Leistungsempfängers hier stattgefunden hatte. Dies ent…
» Vollständiger ArtikelErschienen 10. April 2010 auf http://rhgsig.wordpress.com.
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