Hartz IV - Empfängerin sitzt seit dem 12. Mai 2011 im Dunkeln - Stromsperre - Keine Übernahme der Stromschulden
Nach Rechtsauffassung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.08.2011, - L 5 AS 1097/11 B ER - hat hinsichtlich
des Antrages auf vorläufigen Rechtsschutz die Antragstellerin, die laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezieht und
deren Stromversorgung wegen der bestehenden Stromschulden bereits seit dem 12. Mai 2011 gesperrt ist, einen Anordnungsanspruch mit
der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit nicht glaubhaft gemacht (§§ 86b Abs. 2 des
Sozialgerichtsgesetzes [SGG], 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung Nach § 22 Abs. 8 SGB II können auch übernommen werden, sofern Arbeitslosengeld II für den Bedarf für Unterkunft
und Heizung erbracht wird und soweit die Schuldenübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren
Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit
einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen
erbracht werden. Die Regelung des § 22 Abs. 8 Satz 2 SGB II, der bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen vorsieht, dass
die Schuldenübernahme erfolgen "soll", also nur in atypischen Fällen versagt werden darf, ist im vorliegenden Verfahren nicht
anwendbar. Ein Fall der drohenden Wohnungslosigkeit im Sinne der genannten Vorschrift liegt nicht vor, da das Mietverhältnis durch
die Unterbrechung der Stromversorgung nicht beeinträchtigt wird. Vielmehr liegt darin eine mit der Sicherung der Unterkunft
vergleichbare Notlage im Sinne des § 22 Abs. 8 Satz 1 SGB II (vgl. Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. Dezember
2010, L 3 AS 557/10 B ER; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Juli 2009, L 34 AS 1090/09 B ER;
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28.05.2009, L 7 AS 546/09 B ER, Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,
Beschluss vom 12.12.2008, L 7 B 384/08 AS). Es kann offen bleiben, ob die begehrte Schuldenübernahme bereits daran scheitert, dass
sie nicht gerechtfertigt ist. Jedenfalls ist das durch § 22 Abs. 8 Satz 1 SGB II eröffnete Ermessen nicht dahingehend auf Null
reduziert, dass eine Schuldenübernahme vorgenommen werden muss. Die Antragstellerin muss sich entgegenhalten lassen, dass sie ihre
Lage zumin-dest mitverschuldet und nicht alle Selbsthilfemöglichkeiten ausgeschöpft hat (vgl. Schleswig-Holsteinisches
Landessozialgericht, Beschluss vom 2. Mai 2011, L 6 AS 241/10 B ER; Lan-dessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. Dezember
2010, L 3 AS 557/10 B ER; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 4. September 2009, L 13 AS 252/09 B ER). Soweit
sich die Antragstellerin auch insoweit auf das bereits erwähnte Attest vom 7. Juli 2011 stützt, als daraus hervorgeht, dass wegen der
fehlenden Stromversorg…
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