Hartz IV – Empfänger müssen nicht in Obdachlosenunterkunft wohnen
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat in einem Eilverfahren entschieden, daß ein Hartz- IV- Empfänger nicht in einer Obdachlosenunterkunft bleiben muß, sondern berechtigt ist, eine eigene Wohnung anzumieten.
Das Gericht gab damit einem 59- jährigen Mann aus Velbert Recht, dem die zuständige Gemeinde ein Zimmer in einem Übergangsheim in Heiligenhaus zugewiesen hatte. Der Hartz-IV- Empfänger war von dort ohne Zustimmung der zuständigen Hartz- IV- Behörde in eine von ihm selber angemietete Wohnung nach Velbert gezogen. Die Behörde hatte sich vorab geweigert, die Kosten der neuen Wohnung zu übernehmen; sie hielt sie für überhöht. Nach dem Umzug wollte die Hartz-IV-Behörde dem Kläger wegen ihrer fehlenden Zustimmung weiter nur die Mietkosten für das Zimmer in dem Übergangsheim in Höhe von 184 € erstatten. Dem haben die Essener Richter jetzt widersprochen. Der Umzug des Klägers sei erforderlich gewesen; die Behörde habe ihn nicht auf die Obdachlosenunterkunft verweisen können. Allerdings sprachen die Essener Richter dem …
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Erschienen 15. Dezember 2009 auf http://www.raschlosser.com.
Hartz- IV- Empfänger brauchen nicht in Obdachlosenunterkunft zu wohnen
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Jus@Publicum | 15. Dezember 2009 — <click> Ein Hartz- IV- Empfänger braucht nicht in einer Obdachlosenunterkunft zu bleiben, sondern ist berechtig…
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