Hartz-IV-Empfänger muss Maklercourtage für Hausverkauf selber bezahlen

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden (Urteil vom 02.03.2009 – Az. L 19 AS 61/08), dass Hartz-IV-Empfänger, die mit Hilfe eines Maklers ihr Haus verkaufen, um in eine kleinere Wohnung zu ziehen, keinen Ersatz der Maklerkosten verlangen können. Die Revision zum Bundessozialgericht wurde zugelassen. Das Gericht entschied, dass die Grundsicherungsbehörde nach nach § 22 Absatz 3 Satz 1 SGB II (Sozialgesetzbuch II) grundsätzlich nur Kosten eines Umzugs und einer Wohnungsbeschaffung übernehmen könne. Eine Maklercourtage für einen Hausverkauf falle nicht darunter. Sie lasse sich weder dem Begriff des Umzugs selbst zuordnen, noch sei sie mit dem Finden und Anmieten einer neuen Wohnung verbunden. Zudem fehlte nach Ansicht des LSG NRW im Fall des Klägers die von Gesetz geforderte vorherige schriftliche Zustimmung der Behörde. Geklagt hatte ein Hartz-IV-Empfänger aus dem Rhein-Erft-Kreis. Er hatte mit seiner Ehefrau und einer 1987 geborenen Tochter ein Eigenheim - von etwa 170 m² Wohnfläche und einem Schätzwert von 280.000,00 Euro - bewohnt. Der Kläger hatte das Haus mit Hilfe eines Maklers Ende 2005 verkauft, nachdem die zuständige ARGE die dafür anfallenden, nach Hartz-IV-Maßstäben zu hohen laufenden Kosten nicht mehr übernehmen wollte. Die Provision des Maklers betrug 4.054,20 Euro. Der Kläger hatte argumentiert, innerhalb der von der Behörde gesetzten Umzugsfrist von sechs Monaten sei ihm der Hausve…

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Themen: Hartz IV , Sozialgesetzbuch , Hausverkauf

Erschienen 15. Mai 2009 auf http://www.rechtsanwalt-koeper.de/index.php.

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