Hartz IV-Empfänger: Existenzminimum muss trotz Sanktionen gesichert sein
Das Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG) hatentschieden, dass der Grundsicherungsträger (ARGE oder Kommune) grundsätzlich
verpflichtet ist, zeitgleich mit der Entscheidung über den vollständigen Wegfall von laufenden Leistungen nach dem Zweiten (auch Hartz IV genannt) wegen
einer auch darüber zu entscheiden hat, ob dem
mittellosen Leistungsbezieher Sachleistungen oder geldwerte Leistungen (z.B. Lebensmittelgutscheine) zur Verfügung zu stellen sind.
Diese Verpflichtung leitet das LSG insbesondere aus dem Sozialstaatsgebot des Grundgesetzes ab.
Geklagt hatte ein unter Betreuung stehender unter 25jähriger Leistungsempfänger aus Mönchengladbach, der ein wenige Monate altes Baby
zu versorgen hat. Ihm hatte die ARGE mit einem Sanktionsbescheid die Leistungen für drei Monate vollständig gestrichen, weil er
seinen Mitwirkungsobliegenheiten wiederholt nicht nachgekommen war. Hiergegen hatte der Leistungsempfänger einstweiligen beim Sozialgericht (SG) beantragt.
Das SG hatte dem Leistungsempfänger Recht gegeben.
Diese Entscheidung hat das LSG bestätigt, weil die ARGE nicht zeitgleich mit dem Sanktionsbescheid darüber entschieden hat, ob
stattdessen Sachleistungen oder geldwerte Leistungen zu gewähren sind. Diese zeitgleiche Entscheidung sei erforderlich, weil das
physische Existenzminimum eines Hartz IV-Empfänger auch bei Sanktionen im Blick zu behalten und der Leistungsfall so unter Kontrolle
zu halten sei. Nach den gesetzlichen Vorgaben kann die Arge unter bestimmten Voraussetzungen bei Sanktionen statt der Geldleistung
u.a. Lebensmittelgutscheine gewähren; dies soll sie tun, wenn der Leistungsempfänger mit minderjährigen Kindern in
Bedarfsgemeinschaft lebt.
Nach der Entscheidung des LSG muss die ARGE regelmäßig vor Verhängung einer Sanktion klären, ob die Gewährung z.B. von
Lebensmittelgutscheinen im konkreten Fall erforderlich ist; der Leistungsempfänger darf nicht darauf verwiesen werden, dies
nachträglich…
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