Hartz IV - Elterngeld ist anrechenbares Einkommen
Aktuell hat das SG Landhut bekannt gegeben, dass das Elterngeldanrechenbares im Sinne des § 11 SGB II dar stellt. Der Rechtsstreit ist nicht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG dem
Bundesverfassungsgericht vorzulegen, da die Kammer die Regelung des § 10 Abs. 5 Satz 1 BEEG nicht für verfassungswidrig hält. Gemäß §
11 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der bis zum 31.03.2011 geltenden Fassung sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder in
Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die
eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem
Bundesentschädigungsgesetz für Schaden am Leben sowie an Körper oder erbracht werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Da §
77 SGB II (2011) keine Übergangsregelung bezüglich des Inkrafttretens der neuen §§ 11, 11a, 11b SGB II (2011) enthält, sind diese mit
Wirkung für die Zeit ab 01.04.2011 zu berücksichtigen. Danach sind nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II (2011) als Einkommen zu
berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträgen mit Ausnahme der in § 11a
SGB II genannten Einnahmen. Das gezahlte
unterfällt keinen der in § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II a.F. bzw. in § 11a SGB II n. F. genannten Ausnahmen. Das Elterngeld stellt
insbesondere keine zweckbestimmte Einnahme im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II a.F. bzw. § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II n.F. (vgl.
hierzu Frerichs, SRa 2011, 167) dar, da das Elterngeld nicht allein für die Unkosten der Betreuung des Kindes geleistet wird.
Vielmehr hat das Elterngeld den Zweck, die Lebensgrundlage von Eltern und Kind zu decken. In der Gesetzesbegründung zum Entwurf eines
Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes (BT-Drs. 16/1889, S. 1) wird zum Zweck des Elterngeldes ausgeführt: "Das Elterngeld
unterstützt Eltern in der Frühphase der Elternschaft und trägt dazu bei, dass sie in diesem Zeitraum selbst für ihr Kind sorgen
können. Es eröffnet einen Schonraum, damit Familien ohne finanzielle Nöte in ihr Familienleben hineinfinden und sich vorrangig der
Betreuung ihrer Kinder widmen können. Jeder betreuende Elternteil, der seine Erwerbstätigkeit unterbricht oder reduziert, erhält
einen an seinem individuellen Einkommen orientierten Ausgleich für finanzielle Einschränkungen im ersten Lebensjahr des Kindes und
eine Unterstützung bei der Sicherung der Lebensgrundlage der Familie" Das Elterngeld weist danach keine besondere Zweckbestimmung
auf, da es abstrakt-generell Elternteilen gewährt wird, die die Leistungsvoraussetzungen nach § 1 BEEG erfüllen, ohne dass der
Gesetzgeber eine bestimmte Verwendung der Leistung fordert. Soweit die Kläger mit Teilen der Literatur (vgl. nur Lenze, info also
2011, 3 ff.) die Ansicht vertr…
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