Hartz IV - Baden - Württembergische Hartz - IV - Empfängerin scheitert - erneut - mit ihrer Regelsatzklage vor dem LSG Baden-
Württemberg
Der Senat ist weiterhin der Auffassung, dass die aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09,
1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09) durch den Gesetzgeber mit Wirkung zum 1. Januar 2011 vorgenommene Neuregelung der existenzsichernden
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. bereits Senatsurteil vom 10.
Juni 2011 - L 12 AS 1077/11 -). Der Senat hat bei Anwendung dieser Grundsätze keine Bedenken, dass die maßgebliche Vorschrift des §
20 Abs. 2 S. 1 SGB II den Vorgaben des Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG entspricht (so bspw. auch Groth/Siebel-Huffmann, NJW
2011, 1105/1110; Mogwitz, ZFSH/SGB 2011, 323 ff.; Bayerisches LSG, Beschluss vom 10. August 2011 - L 16 AS 305/11 NZB -; SG Aachen,
Urteil vom 20. Juli 2011 - S 5 AS 177/11 -; SG Oldenburg, Urteil vom 27. Juni 2011 - S 48 AS 664/11 -; Kritik u.a. bei Kötter, info
also 2011, 99 ff.; Lenze, NVwZ 2011, 1104 ff., Münder in: Spellbrink, Verfassungsrechtliche Probleme im SGB II, 2011, S. 15 ff.;
Rothkegel, ZfSH/SGB 2011, 69 ff.). Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil anerkannt (Rdnr. 147 ff.), dass der Gesetzgeber
das Ziel, ein menschenwürdiges Existenzminimum zu gewährleisten, zutreffend definiert hat. Mit den Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts hat der Gesetzgeber ein subsidiäres System sozialer Sicherung des Existenzminimums geschaffen, das nach seiner
Zielrichtung sämtlichen Bedarfslagen, die zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins gedeckt werden müssen, Rechnung tragen
soll (vgl. § 1 Abs. 1 SGB II n.F.). Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts dient nach der Definition in § 20 Abs. 1 S.
1 und 2 SGB II n.F. sowohl dazu, die physische Seite des Existenzminimums sicherzustellen, als auch dazu, dessen soziale Seite
abzudecken, denn die Regelleistung umfasst in vertretbarem Umfang auch eine Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben in der
Gemeinschaft. Anderen von der verfassungsrechtlichen Garantie des Existenzminimums umfassten Bedarfslagen wird im SBG II durch
weitere Ansprüche und Leistungen neben dem Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts Rechnung getragen. Die Absicherung gegen
die Risiken von Krankheit und Pflegebedürftigkeit wird durch die Einbeziehung von ALG II- und Sozialgeldempfängern in die gesetzliche
Kranken- und Pflegeversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a und § 10 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a und § 25 SGB XI und die Leistungen
zur freiwilligen bzw. privaten Kranken- und Pflegeversicherung nach § 26 SGB II n.F. gewährleistet. Besondere Mehrbedarfe werden zum
Teil nach § 21 SGB II n.F. gedeckt. § 22 Abs. 1 SGB II n.F. stellt die Übernahme angemessener Kosten für Unterkunft und Heizung
einschließlich der Kosten für die Erzeugung von Warmwasser (vgl. auch § 21 Abs. 7 SGB II) nach dem individuellen Bedarf sicher. § 24
SGB II n.F. ermöglicht in bestimmten Fällen die abweichende Erbringung von Leistungen. Weiterhin hat das Bundesverfassungsgeric…
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