Hartz IV-Arbeitsgemeinschaften mit Verfassung nicht vereinbar

20. Dezember 2007

Hartz IV-Arbeitsgemeinschaften - die sogenannten “Jobcenter” - sind mit der Verfassung nicht vereinbar!

Bundesverfassungsgericht

- Pressemitteilung Nr. 118/2007 vom 20. Dezember 2007

Urteil vom 20. Dezember 2007 Geschäftszeichen 2 BvR 2433/04 und 2 BvR 2434/04

Mit Urteil vom 20. Dezember 2007 hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts Kommunalverfassungsbeschwerden von Kreisen und Landkreisen gegen organisatorische Regelungen des Sozialgesetzbuches Zweites Buch (Grundsicherung für Arbeitsuchende) teilweise stattgegeben. Soweit sich die Beschwerdeführer gegen die Zuweisung der Zuständigkeit für einzelne Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (”Hartz IV”) ohne vollständigen Ausgleich der sich daraus ergebenden finanziellen Mehrbelastungen gewandt hatten, wurden die Beschwerden zurückgewiesen. Die in § 44b SGB II geregelte Pflicht der Kreise zur Aufgabenübertragung der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (Grundsicherung für Arbeitsuchende) auf die Arbeitsgemeinschaften und die einheitliche Aufgabenwahrnehmung von kommunalen Trägern und der Bundesagentur für Arbeit in den Arbeitsgemeinschaften verletzt jedoch die Gemeindeverbände in ihrem Anspruch auf eigenverantwortliche Aufgabenerledigung und verstößt gegen die Kompetenzordnung des Grundgesetzes.

weiterlesen hier …

siehe dazu auch … Das vollständige Urteil: BVerfG, 2 BvR 2433/04 vom 20.12.2007

Quelle: Bundesverfassungsgericht

Siehe dazu auch den Beitrag “Rolle rückwärts bei Hartz IV” bei Focus.de.

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Themen: Anwalt , Berlin , Bundesverfassungsgericht , Grundgesetz , Verfassungsbeschwerde , Grundsicherung , Hartz IV , Salewski , Wittenau , Reinickendorf , Verfassung , Bvr , Hartz , Sozialgesetzbuch

Erschienen 21. Dezember 2007 auf http://www.anwalt-salewski.de/wordpress.

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