Hartz-IV-Antrag nur begrenzt „haltbar“ – Weitergewährung von Hartz-IV-Leistungen erst ab Folgeantrag

Das Hessische Landessozialgericht – 7 AS 413/09 – hat entschieden, dass Hartz-IV-Leistungen nicht für Zeiten vor Antragstellung gewährt werden. Dies gilt nach Ablauf eines Bewilligungszeitraums – selbst bei vorliegender Bedürftigkeit – auch für Folgeanträge.

Also aufgepasst – auch wenn die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist so sollte man doch besser darauf achten den Folgeantrag rechtzeitig zu stellen!

Im konkreten Fall hatte ein Mann aus Hanau zunächst Arbeitslosenhilfe bezogen. Auf seinen Antrag hin wurden ihm ab dem 1. Januar 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II gewährt. Mit dem letzten Bewilligungsbescheid wurde er darauf hingewiesen, dass bei entsprechendem Bedarf eine Weitergewährung vor Ablauf des Bewilligungszeitraums zu beantragen sei. Nachdem der Betroffene keine Leistungen erhalten hatte, wandte er sich an das Kreissozialamt. Dieses bewilligte weitere Leistungen erst ab Eingang des Folgeantrags. Auf die Klage des Leistungsbedürftigen verurteilte das Sozialgericht das Sozialamt zur Leistungsbewilligung auch für den dazwischenliegenden Zeitraum. Ein Leistungsantrag verliere seine Wirkung nicht, solange Hilfebedürftigkeit vorliege, so die Begründung.

Dem widersprachen nun die Richter des Landessozialgerichts und hoben das erstinstanzliche Urteil auf. Der Zeitpunkt der Antragstellung sei für den Beginn der Leistungserbringung ausschlaggebend. Werde d…

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Themen: Hartz IV , Arbeitslosengeld , Rechtzeitig , Sozialamt , Arbeitslosenhilfe , Hanau , Fortzahlungsantrag
Rechtsgebiet: Sozialrecht

Erschienen 8. März 2010 auf http://www.anwalt-kiel.com.

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