Hartz IV – Alltag

Die Mandantin stellt einen Antrag auf Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitslose nach dem SGB II (“Hartz IV”). Die ARGE und die Mandanten schließen daraufhin eine “Eingleiderungsvereinbarung”, wonach die Mandantin eine Drogentherapie durchführen soll. Das tut die Mandantin, kümmert sich um eine solche Maßnahme und tritt diese auch an.

Prima sagt die ARGE, jetzt ist die Mandantin für nicht weniger als sechs Monate in stationär untergebracht und daher ist ihr Leistungsanspruch nach § 7 Abs. 4 SGB II entfallen. Der Mandantin werden weitergehende Leistungen gestrichen und für die rückwirkende Zeit wird ihr ein Anhörungsbogen zugesandt, weil man beabsichtigt, vermeintliche Überzahlungen zurückzufordern.

Bei der Berechnung der Aufenthaltsdauer ist der ARGE aber unter Berücksichtigung der zivilrechtlichen Fristenberechnung ein Fehler unterlaufen, so dass wenigstens – so unsere Auffassung – ein halber Tag fehlt, die Mandantin deshalb nicht für wenigstens sechs Monate untergebracht ist. Zwischenzeitlich geriet die Mandantin mit mehr als zwei Mietzahlungen in Rückstand, da sie keinerlei Geldmittel mehr hatte und nur noch über einen Euro-Betrag im unteren zweistelligen Bereich verfügte.

Also Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die ARGE, die auf ihrem Standpunkt beharrte. Zudem erklärte sich die ARGE trotz entgegenstehender Rechtsprechung für nicht m…

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Themen: Sgb II , Unterbringung , Hartz IV , Aufenthalt , § 7 Abs. 4 Sgb II

Erschienen 23. August 2010 auf http://www.lehrstellen-verein.de/blogg/.

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