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Hartnäckig

am 12.05.2008 von Andere Ansicht

Bin mal wieder über eine typische ebay-Annonce gestolpert
“Dies ist eine Versteigerung im Sinne § 156 BGB. Was bedeutet, dass der Höchstbietende nach § 312d Artikel 4 Absatz 5 BGB kein Rücktrittsrecht genießt. “
Diese Mär hält sich offenbar immer noch hartnäckig. Eine ebay-”Versteigerung” ist keine Versteigerung im Sinne des § 156 BGB: Deshalb können auch Verbraucherschutzvorschriften nach § 312d IV Nr. 5 BGB nicht ausgeschlossen werden. Sie sind aber per se ausgeschlossen, wenn der Versteigerer kein Unternehmer ist. Im übrigen geht es dort auch im Widerruf …

Vorher bei Andere Ansicht

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» Weisheiten

» Verzug

» Nicht beträchtlich ins Gewicht gefallen

» Dann muss es eben sein


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