„Harmony“ nur teilweise eintragungsfähig

Eigener Leitsatz: Die Wortmarke „Harmony“ ist in Bezug auf einen Teil der angemeldeten Waren nicht unterscheidungskräftig. Die Bezeichnung vermittelt lediglich den Hinweis, dass jene Produkte zu einem harmonischen Wohnumfeld der Abnehmer der Waren beitragen und erschöpft sich somit in einem anpreisenden Versprechen, das in einem engen sachlichen Bezug zu sämtlichen beanspruchten Waren steht. Der Verkehr entnimmt der Angabe daher keinerlei betriebskennzeichnende Bedeutung.

Bundespatentgericht

Beschluss vom 12.10.2011

Az.: 28 W (pat) 66/09

In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2008 052 505.3 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 12. Oktober 2011 durch die Vorsitzende Richterin Klante, die Richterin Martens sowie den Richter Schwarz beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Entscheidungsgründe: I. Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortmarke Harmony als Kennzeichnung für die nachfolgend aufgeführten Waren der Klassen 2, 3 und 19: „Anstrichmittel, Farben, Firnisse, Lacke; Rostschutzmittel, Holzkonservierungsmittel; Grundierungsmittel als Anstrichfarbe; Holzschutzmittel; Färbemittel; Beizen, insbesondere Beizen für Holz; Verdünnungsmittel für sämtliche vorgenannten Waren; Naturharze im Rohzustand; Blattmetalle und Metalle in Pulverform für Maler, Dekorateure, Drucker und Künstler; Spachtelmassen zum Glätten und Ausbessern eines rauen Untergrundes (soweit in Klasse 2 enthalten); Beschichtungsmittel aus Kunststoff als Paste und flüssig für Oberflächen aus Holz und Metall zum Schutz gegen Feuchtigkeit (soweit in Klasse 2 enthalten); streichfähige Makulatur (soweit in Klasse 2 enthalten); Wasch- und Bleich-, Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel für das Malerund Stuckateurhandwerk: Abbeizmittel; Baumaterialien (nicht aus Metall, soweit in Klasse 19 enthalten); Fassadenmörtel; Verputzmittel; Edelputz; Streichputz; Fertigmörtel; Putzfüllmittel; Baukalk; Estrich, Spachtelmassen und Grundierungsmittel (soweit in Klasse 19 enthalten) für Bauzwecke; Asphalt, Pech und Bitumen.“ Die Markenstelle für Klasse 2 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Erstprüferbeschluss vom 11. November 2008 teilweise zurückgewiesen und zwar für folgenden Waren: „Anstrichmittel, Farben, Firnisse, Lacke; Grundierungsmittel als Anstrichfarbe; Färbemittel; Beizen, insbesondere Beizen für Holz; Blattmetalle und Metalle in Pulverform für Maler, Dekorateure, Drucker und Künstler; Spachtelmassen zum Glätten und Ausbessern eines rauen Untergrundes (soweit in Klasse 2 enthalten); Beschichtungsmittel aus Kunststoff als Paste und flüssig für Oberflächen aus Holz und Metall zum Schutz gegen Feuchtigkeit (soweit in Klasse 2 enthalten); streichfähige Makulatur (soweit in Klasse 2 enthalten); Baumaterialien (nicht aus Metall, soweit in Klasse 19 enthalten); Fassadenmörtel; Verputzmit… » Vollständiger Artikel
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Themen: Marken , Urteile , Gewerblicher Rechtsschutz , Senat , Kennzeichnung , Markenanmeldung , Deutsche Marke

Erschienen 14. November 2011 auf http://www.kanzlei.biz/.

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