Harmony nur teilweise eintragungsfähig
Eigener Leitsatz: Die Wortmarke Harmony ist in Bezug auf einen Teil der angemeldeten Waren nicht unterscheidungskräftig. Die
Bezeichnung vermittelt lediglich den Hinweis, dass jene Produkte zu einem harmonischen Wohnumfeld der Abnehmer der Waren beitragen
und erschöpft sich somit in einem anpreisenden Versprechen, das in einem engen sachlichen Bezug zu sämtlichen beanspruchten Waren
steht. Der Verkehr entnimmt der Angabe daher keinerlei betriebskennzeichnende Bedeutung.
Bundespatentgericht
Beschluss vom 12.10.2011
Az.: 28 W (pat) 66/09
In der Beschwerdesache
betreffend die 30 2008 052 505.3 hat der 28. (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 12. Oktober 2011 durch die Vorsitzende Richterin Klante,
die Richterin Martens sowie den Richter Schwarz beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Entscheidungsgründe: I. Angemeldet zur
Eintragung in das Markenregister ist die Wortmarke Harmony als für die nachfolgend aufgeführten Waren der Klassen 2, 3 und 19: Anstrichmittel, Farben,
Firnisse, Lacke; Rostschutzmittel, Holzkonservierungsmittel; Grundierungsmittel als Anstrichfarbe; Holzschutzmittel; Färbemittel;
Beizen, insbesondere Beizen für Holz; Verdünnungsmittel für sämtliche vorgenannten Waren; Naturharze im Rohzustand; Blattmetalle und
Metalle in Pulverform für Maler, Dekorateure, Drucker und Künstler; Spachtelmassen zum Glätten und Ausbessern eines rauen Untergrundes
(soweit in Klasse 2 enthalten); Beschichtungsmittel aus Kunststoff als Paste und flüssig für Oberflächen aus Holz und Metall zum Schutz
gegen Feuchtigkeit (soweit in Klasse 2 enthalten); streichfähige Makulatur (soweit in Klasse 2 enthalten); Wasch- und Bleich-, Putz-,
Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel für das Malerund Stuckateurhandwerk: Abbeizmittel; Baumaterialien (nicht aus Metall, soweit
in Klasse 19 enthalten); Fassadenmörtel; Verputzmittel; Edelputz; Streichputz; Fertigmörtel; Putzfüllmittel; Baukalk; Estrich,
Spachtelmassen und Grundierungsmittel (soweit in Klasse 19 enthalten) für Bauzwecke; Asphalt, Pech und Bitumen. Die Markenstelle für
Klasse 2 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Erstprüferbeschluss vom 11. November 2008 teilweise zurückgewiesen
und zwar für folgenden Waren: Anstrichmittel, Farben, Firnisse, Lacke; Grundierungsmittel als Anstrichfarbe; Färbemittel; Beizen,
insbesondere Beizen für Holz; Blattmetalle und Metalle in Pulverform für Maler, Dekorateure, Drucker und Künstler; Spachtelmassen zum
Glätten und Ausbessern eines rauen Untergrundes (soweit in Klasse 2 enthalten); Beschichtungsmittel aus Kunststoff als Paste und
flüssig für Oberflächen aus Holz und Metall zum Schutz gegen Feuchtigkeit (soweit in Klasse 2 enthalten); streichfähige Makulatur
(soweit in Klasse 2 enthalten); Baumaterialien (nicht aus Metall, soweit in Klasse 19 enthalten); Fassadenmörtel; Verputzmit…
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