Hanseatisches OLG: Zuwarten von 2 Monaten ist nicht mehr dringlich! - Bei einem durchschnittlich schwierigen Wettbewerbsfall lässt das Zuwarten von fast zwei Monaten zwischen der Kenntniserlangung und der Antragstellung die Dinglichkeitsvermutung d
am 01.10.2007 von http://www.medien-internet-und-recht.de
1. Die Frage, welche Zeiträume im einstweiligen Verfügungsverfahren noch als dringlichkeitsunschädlich
anzusehen sind, ist nach sämtlichen Umständen des Einzelfalls, z.B. Umfang und Schwierigkeit der Sache,
Notwendigkeit weiterer Ermittlungen, Zeitablauf wegen vorgerichtlichen Schriftverkehrs, Häufung von
Feiertagen usw. zu verurteilen. Danach kann ein Zeitablauf von fast zwei Monaten zwischen der
Kenntniserlangung von einem Wettbewerbsverstoß und der Einreichung des Verfügungsantrags in einem Fall noch
dringlichkeitsunschädlich sein, in dem anderen Fall nicht mehr.
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2. Bei einem durchschnittlich schwierigen Wettbewerbsfall (hier: die Werbung eines Telekommunikationsanbieters), bei dem es zur Ermittlung des Verständnisses einer
Werbung keinerlei sachverständiger Hilfe bedarf, da sich die Werbung an jeden Verbraucher richtet, lässt das Zuwarten von fast
zwei Monaten zwischen der Kenntniserlangung und der Antragstellung die Dinglichkeitsvermutung des § 12 Abs. 4 UWG
entfallen.
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3. An die Zügigkeit einer wettbewerbsrechtlichen Rechtsverfolgung im Eilverfahren sind jedoch höhere Anforderungen
zu stellen als an einen normalen Rechtsstreit und in der Praxis auch gang und gäbe, wie z.B. die …
OLG Hamburg: Nach 2 Monaten keine Eilbedürftigkeit mehr bei Wettbewerbsverstoß
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Dauer der gerichtlichen Verfahren
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BGH: Irreführende Werbung im Internet
domainundrecht.de / IWW: (BGH, Urteil vom 16.12.2004, I ZR 222/02:) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Werbung im Internet irreführende Angaben enthält, ist wie auch sonst auf das Verständnis eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauch…
Kein Fahrverbot bei überlanger Verfahrensdauer
Kreuzberger Verkehrsrecht / Nach mehr als zwei Jahren und einem Monat kann ein Fahrverbot seinen spezialpräventiven Charakter nicht mehr entfalten. Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm mit Beschluss vom 07.03.2006 (Az.: 4 Ss 28/06). Aus den Gründen: Da…
