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Hanseatisches OLG: Verstoß gegen Impressumspflichten - Die fehlenden Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde und der Handelsregisternummer i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 4 TMG stellt grundsätzlich wettbewerbsrechtlich nur einen Bagatellverstoß d

am 08.04.2008 von MEDIEN INTERNET und RECHT

1. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG haben Diensteanbieter für geschäftsmäßige, in der Regel gegen
Entgelt angebotene Telemedien, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde leicht erkennbar, unmittelbar
erreichbar und ständig verfügbar zu halte, soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten
oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf.


2. Das Normelement geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien
beschränkt den Anwendungsbereich der Regelung des § 5 TMG jedoch nicht auf kostenpflichtige Telemediendienste.
Vielmehr zeigt auch die Entstehungsgeschichte der Norm, dass mit diesem Tatbestandselement lediglich Internetangebote
von privaten Anbietern und von Idealvereinen, mithin nicht kommerzielle Angebote, aus dem Anwendungsbereich der
Impressumspflicht ausgenommen werden sollten. Ansonsten sollten die allgemeinen Informationspflichten der
Dienstanbieter, die zuvor in § 6 TDG geregelt waren, unverändert übernommen werden
(vgl. dazu BR-Drucksache 556/06, S. 15, 20 und BT-Drucksache 16/3078 S. 14). Somit ist die Norm dahingehend
auszulegen, dass sämtliche kommerziellen Telemediendienste den Anforderungen des § 5 TMG unterliegen.
Dieses Verständnis der Norm steht auch im Einklang mit § 1 TMG, wonach die Regelungen des TMG für alle Anbieter
... unabhängig davon gelten, ob für die Nutzung ein Entgelt erhoben wird.


3. § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG ist im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten
zu regeln.


4. Die fehlende - wettbewerbsrechtlich aber an sich im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG gebotene -
Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde (hier gemäß § 34c Abs. 1 Nr. 1a GewO die Erlaubnis- und Aufsichtsbehörde für Tätigkeiten
im Bereich Vermittlung und Nachweis von Immobilien) stellt keinen nicht nur unerheblichen …

Impressumsfehler nicht immer abmahnfähig

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OLG Hamburg stellt Impressumspflicht klar

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Impressumspflichten für die Homepage

JuracityBlog / In der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien sind nicht nur kostenpflichtige Internetangebote. Sondern von der für Telemedien dieser Art geltenden Impressumspflicht gemäß § 5 Telemediengesetz (TMG) sind lediglich rein private, also nicht komm…

Impressum nach neuem TMG und das Merkmal “gegen Entgelt angebotene Telemedien”

Handakte WebLAWg / Gemäß dem neuen TMG bedeutet das Normelement “geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien” nicht, dass Telemedien selbst entgeltpflichtig angeboten werden müssen. Die Entstehungsgeschichte der Norm zeigt, dass…

Zum Fehlen der Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde gemäß § 6 S. 1 Nr. 3 TDG

Recht und Alltag / Das Fehlen der Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde gemäß § 6 Satz 1 Nr. 3 TDG kann nicht ohne Weiteres als nicht unerhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung zum Nachteil der Mitbewerber oder der Verbraucher gewertet werden. So entschied das Ob…

Impressumspflicht mal wieder

Rechtsanwalt Hänsch, Dresden / Die Frage, wann eine Internetseite ein Impressum braucht und wie das auszusehen hat, beschäftigt die deutsche Justiz schon seit Jahren. Mit der Neufassung der Impressumspflicht in § 5 TMG hatte der Gesetzgeber aber für mehr Verwirrung in der ohneh…

Verstöße gegen die Impressumspflicht können nicht immer abgemahnt werden

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Der Autor und sein Blog

Rechtsanwalt Thomas Gramespacher

Onlinepublikation zum Medien- und Internetrecht

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