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Hanseatisches OLG: Urheberrechtverstöße durch Minderjährige im Internet - Auch minderjährigen Internet-Teilnehmern ist bewusst, dass dieses Medium nicht dazu berechtigt, sich unerlaubt und gegen den Willen des Berechtigten fremde Güter anzuei

am 05.06.2007 von MEDIEN INTERNET und RECHT

1. Auch minderjährigen Internet-Teilnehmern ist bewusst, dass dieses Medium (bzw. hier der
Internet-Marktplatz eBay) nicht dazu berechtigt, sich unerlaubt und gegen den Willen
des Berechtigten fremde Güter anzueignen und daraus unbefugt Gewinn zu erzielen.
Dies gilt auch dann, wenn der betreffende (minderjährige) Internetnutzer sich die Lichtbilder aus einer
anonymen Tauschbörse herunter geladen hat.
Denn ein derartiges Forum mag zwar Gelegenheiten bieten für Tauschvorgänge zum privaten Gebrauch.
Es erschließt sich jedoch jedem (auch jugendlichem) Nutzer ohne große Mühe, dass mit
den dort erhaltenen Gütern ohne Zustimmung des Eigentümers bzw. Urhebers keine Geschäfte gemacht bzw. versucht werden dürfen.
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2. Es entspricht allgemeiner Kenntnis - auch eines Minderjährigen (hier: auch einer Fünfzehnjährigen), dass
über fremde Rechtsgüter nur dann verfügt werden darf, wenn einem hierzu die Erlaubnis erteilt worden ist.
Zwar mag es sein, dass insbesondere im Internet vielfältige - geistige – Leistungen zur Nutzung bereit stehen,
ohne dass hierfür ein Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung verlangt wird. Dies kann aber nur in manchen Fällen
als konkludentes Einverständnis in eine kostenfreie Nutzung interpretiert werden, die etwa im privaten Bereich
hingenommen wird.
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3. Ein fehlender Copyright-Hinweis ist kein Indiz dafür, dass Werke gemeinfrei sind. Denn zu einem solchen Hinweis
ist der Urheber - jedenfalls nach deutschem Urheberrecht - weder verpflichtet noch gehalten, um seine Rechte zu wahren.
Vielmehr obliegt es jedem Nutzer in eigener Verantwortung, sich darüber zu informieren, ob bzw. zu welchen Konditionen
ihm der Urheber eine Nutzung seines Werks gestatten will.
Keinesfalls wird durch kollektive Verstöße (wie es im Internet etwa durch den vielfältigen Tausch
urheberrechtlich geschützter …

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Rechtsanwalt Thomas Gramespacher

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