Hanseatisches OLG: Unfreie Pakete werden nicht angenommen - Eine Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerrufs bei Fernabsatzverträgen, nach der unfreie Rücksendungen grundsätzlich nicht angenommen werden, verstößt gegen § 357 Abs. 2 Satz 2
am 12.03.2008 von MEDIEN INTERNET und RECHT
1. Bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher klar
und verständlich unter anderem über die Rechtsfolgen des Widerrufs- und des Rückgaberechts
zu informieren. Dazu gehört eine zutreffende Aufklärung über die Kosten der Rücksendung der Ware.
Nach § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB hat die Kosten der Rücksendung, einer durch Paket
versandten Ware, grundsätzlich der Unternehmer zu tragen. Nur unter bestimmten
Voraussetzungen und nur durch vertragliche Vereinbarung können die Kosten der
Rücksendung dem Verbraucher auferlegt werden, § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB.
2. Eine Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerrufs bei Fernabsatzverträgen, nach der unfreie Rücksendungen grundsätzlich nicht
angenommen werden verstößt gegen § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB. Diese Vorschrift schließt eine Vorleistungspflicht
des Verbrauchers in Bezug auf die Kosten der Rücksendung aus, sofern eine nach § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB
zuläsige Kostenvereinbarung nicht getroffen ist. Die Forumulierung ... keine unfreien Pakete ... diese
werden grundsätzlich nicht angenommen kann der situationsadäquat aufmerksame Durschnittsverbraucher nur dahingehend
verstehen, dass unfreie Pakete nicht entgegengenommen werden und mithin das Widerrufsrecht bei einer unfreien
Rücksendung der Ware nicht wirksam ausgeübt werden kann. Eine solche Vorstellung ist mit dem Schutzgedanken
des § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB unvereinbar (vgl. auch OLG Hamburg, WRP 2007, 674, 675).
3. Die Bitte, die Rücksendung ordnungsgemäß zu frankieren, sofern eine Rückerstattung des Portos ausdrücklich
angeboten wird, ist nur dann zulässig, wenn der Verbraucher gleichzeitig darüber aufgeklärt wird, dass
von Gesetzes wegen der Unternehmer (vorleistungspflichtig) zur Kostentragung verpflichtet ist.
4. Soweit es zwar grundsätzlich zulässig ist dem Verbraucher die Kosten der Rücksendung unter einem Warenwert von
40 EUR durch eine entsprechende vertragliche Vereinbarung aufzuerlegen …
“Keine unfreie Rücksendung” ist unzulässig
auchRecht.de / Nach einem Beschluß des OLG Hamburg vom 30.1.2007 - 5 W 15/07 - ist die bei Ebay gleichfalls sehr beliebte Klausel unzulässig, mit welcher die Annahme der Rücksendung und damit das Widerrufsrecht davon abhängig gemacht wird, daß die Ware nicht u…
Unfreie Rücksendung erlaubt
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Darf ich bitten? Unfreie Ware und kein Ende...
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