Hanseatisches OLG: Unfrei unwirksam - Eine Regelung, wonach unfrei zurückgesandte Waren im Rahmen des Widerrufs- und Rückgaberechts nicht zurückgenommen werden ist unwirksam. Zum Einfluss der eBay-AGB auf den Vertragsschluss.
am 18.04.2007 von http://www.medien-internet-und-recht.de
1. Ein Unternehmer ist verpflichtet, den Verbraucher insbesondere über die gesetzliche
Gestaltung des Widerrufs- und Rückgaberechts bei Fernabsatzverträgen (§ 312 b BGB) in
zutreffender Weise zu informieren (vgl. §§ 355, 356, 357 Abs. 2 BGB, 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoVO).
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2. Eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingung (AGB) bzw. ein Hinweis - im Rahmen von
Fernabsatzgeschäften (hier: bei einem eBay Shop mit Verlinkung auf AGB) - darauf, dass unfreie
Waren bzw. Pakete im Rahmen der Ausübung des Widerrufs- und Rückgaberechts durch den Verbraucher
nicht zurückgenommen werden, widerspricht dem klaren Wortlaut der gesetzlichen Regelung des
§ 357 Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach die Kosten der Rücksendung bei Widerruf und Rückgabe der
Unternehmer zu tragen hat. Denn der interessierte Verbraucher kann diese Regelung nur
dahin verstehen, dass das Widerrufs- und Rückgaberecht unter der Bedingung der Frankierung
der Sendung und somit seiner Vorleistungspflicht steht.
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3. Nach § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB zählt die Rücksendung der Ware im Falle des Widerrufs oder die
Rückgabe zu den Vertragspflichten des Unternehmers. Eine Belastung des Verbrauchers mit den
Kosten der Rücksendung als auch die Belastung mir einer Vorleistungspflicht entspricht
nicht dem gesetzlichen Leitbild der §§ 320 ff BGB.
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4. Im Rahmen des eBay-Handels ist ein Hinweis (hier: in mit dem eBay-Internetauftritt
verlinkten AGB) darauf, dass ein Vertrag erst bei Lieferung der Ware oder durch
Auftragsbestätigung in Textform zustandekommt gem. § 307 BGB unwirksam und nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG
wettbewerbswidrig. Insbesondere sieht § 9 der eBay-AGB auch für den Fall der sog.
Sofort-Kauf-Option …
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