Hanseatisches OLG: Telefonwerbung & vorformulierte Einwilligungserklärungen - Eine vorformulierte Einwilligung in Telefonwerbung ist unwirksam, wenn sie nicht hinreichend bestimmt ist.

1. Eine vorformulierte Einwilligung in Telefonwerbung (hier: unter der Zeile "Telefon" auf der Teilnahmekarte für ein Gewinnspiel mit der Formulierung "Tel. (z.B. zur Gewinnbenachrichtigung u. für weitere interessante telef. Angebote der ... GmbH)" verstößt gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG und § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, da sie den Verbraucher über die Reichweite der erteilten Einwilligung im Unklaren lässt, d.h. nicht hinreichend bestimmt ist. Eine solche Klausel ist daher insgesamt nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. 2. Grundsätzlich ist eine vorformulierte Einwilligung in Telefonwerbung möglich. Eine solche Klausel unterliegt allerdings der AGB-Kontrolle, da der Verwender - wie bei vorformulierten Vertragsbedingungen - für die Einverständniserklärung einseitig seine rechtsgeschäftliche Gestaltungsfreiheit für sich in Anspruch und der Kunde (hier: Gewinnspielteilnehmer) nur darauf Einfluss nehmen kann, ob er die Erklärung abgeben will, nicht aber auf deren Inhalt (vgl. BGH, Urteil vom 27.01.2000 - Az. I ZR 241/ 97 - Telefonwerbung VI; BGH, Urteil vom 16.07.2008 - Az. VIII ZR 348/06 - Payback = MIR 2008, Dok. 278; OLG Köln, Urteil vom 23.11.2007 - Az. 6 U 95/07 = MIR 2008, Dok. 107). 3. Das Gewinnspiele grundsätzlich auch der Werbung dienen (hier: Werbung für Zeitschriften), ist dem durchschnittlich aufgeklärten und verständig…

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Themen: Bgb , Gewinnspiel , Gewinnspiele

Erschienen 13. Mai 2009 auf http://www.medien-internet-und-recht.de.

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