Hanseatisches OLG: Surfen ohne Zeitlimit - Enthält eine Werbung mehrere Äußerungen, so ist eine isolierte Betrachtung einer einzelnen Angabe nur dann zulässig und geboten, wenn sie vom Verkehr ohne Zusammenhang mit den übrigen wahrgenommen
am 03.06.2007 von http://www.medien-internet-und-recht.de
1. Enthält eine Werbung mehrere Äußerungen, so ist eine isolierte Betrachtung einer
einzelnen Angabe nur dann zulässig und geboten, wenn sie vom Verkehr ohne Zusammenhang
mit den übrigen wahrgenommen und verwendet wird (BGH GRUR 2005 438, 440 Epson-Tinte).
Das kann auch der Fall sein, wenn sich einzelne Angaben in einer einheitlichen Werbeschrift
(z.B. einem Werbekatalog) befinden, aber weder sachlich noch äußerlich erkennbar miteinander
verbunden sind (BGH GRUR 2005, 438, 440 Epson-Tinte; BGH GRUR 2004, 162, 163 Mindestverzinsung;
BGH GRUR 2003, 800, 803 - Schachcomputerkatalog). Stehen einzelne Angaben hingegen in
einer in sich geschlossenen Darstellung, so dürfen sie nicht aus ihrem Zusammenhang
gerissen werden (BGH WRP 2005, 886, 887 Internet-Versandhandel; BGH GRUR 2005, 438, 441
Epson-Tinte; BGH GRUR 1996, 367, 368 Umweltfreundliches Bauen; BGH GRUR 1968, 382, 385 Favorit II).
Ihre Beurteilung erfordert vielmehr eine Gesamtbetrachtung (BGH GRUR 2003, 800, 803 Schachcomputerkatalog).
Ob mehrere Angaben innerhalb einer Werbeschrift oder einer sonstigen (äußerlich einheitlichen)
Werbedarstellung selbst bei einer gewissen räumlichen Trennung
(z.B. Abdruck auf verschiedenen Seiten eines umfangreichen Katalogs) gleichwohl, beispielsweise
wegen eines inhaltlichen Bezugs oder wegen eines ausdrücklichen Verweises, als
zusammengehörig aufgefasst werden oder nicht, richtet sich nach den Umständen des
jeweiligen Einzelfalls (BGH WRP 2005, 886, 887 Internet-Versandhandel; BGH GRUR 2005, 438, 441 Epson-Tinte).
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2. Dies gilt auch dann, wenn eine einzelne Angabe optisch herausgestellt und farblich hervorgehoben ist
(hier: ein Kästchen mit einer beispielhaften Preisberechnung). Denn dieser Umstand allein hebt
eine Werbeaussage noch nicht in wettbewerbsrechtlich maßgeblicher Weise von den übrigen …
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