OLG Hamburg: Streitwert bei Spam-E-Mail beträgt 3.000,00 EUR
Dr. Damm & Partner Rechtsanwälte | 29. Januar 2010 — OLG Hamburg, Beschluss vom 11.10.2007, Az. 14 W 66/07 § 3 ZPO Das OLG Hamburg hat in dieser älteren Entscheidung darauf hin…
1. Im Fall von E-Mail-Spam orientiert sich die Streitwertfestsetzung an dem Interesse des Antragstellers, durch die (unerwünschte) E-Mail-Werbung nicht belästigt zu werden (vgl. BGH, Urteil vom 30.11.2004 - Az. VI ZR 65/04). Dieses Interesse kann zutreffend mit 3.000,00 EUR zu beziffern sein. <br><br> 2. Bei der Feststellung dieses Interesses kann es allerdings nicht darauf ankommen, mit welchen Kosten die Auswirkungen eines potenziellen fortgesetzten rechtswidrigen Handelns des Werbenden minimiert oder sogar gänzlich vermieden werden können (hier: etwa durch Rückgriff auf mögliche Kosten für die Installation eines wirksamen Spam-Filter), <br><br> 3. Entscheidend für die Streitwertbemessung im Fall unerwünschter E-Mail-Werbung ("Spam") ist vielmehr, welche Interessen des Betroffenen bei Fortsetzung der unerlaubten Handlungsweise durch den (rechtswidrig) Werbenden beeinträchtigt wären. <br><br> 4. Das Interesse eines von unerwünschter E-Mail-Werbung Betroffenen erschöpft sich nicht darin, keine Arbeitszeit mehr für das Aussortieren unerwünschter E-Mails aufwenden zu müssen. Auch bei einem "Spam-Aufkommen" von ca. 100 Spam-E-Mails pro Tag und der damit verbundenen Gefahr, versehentlich eine wichtige Nachricht zu löschen - und dadurch etwa einen Haftungsfall auszulösen - ist zu berücksichtigen, dass dieses Risiko durch jede einzelne unerwünscht zugesandte Spam-E-Mail hervorgerufen wird. Dass auch andere Absender (außer dem jeweilig in Anspruch Genommenen) zu diesem Risiko beitragen ist für die Bemessung …
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