OLG Hamburg: Haftung des Betreibers eines Meinungsforums
Internet-Law | 22. März 2009 — Das Oberlandesgericht Hamburg hat mit Urteil vom 04.02.2009 (Az.: 5 U 180/07) entschieden, dass der Betreiber eines Meinungsforums…
1. Derjenige, der ein zulässiges Geschäftsmodell im Internet verfolgt (hier: Betrieb eines Meinungsforums) ist nicht zur vorsorglichen Überprüfung sämtlicher dort eingestellter Inhalte auf etwaige Rechtsverletzungen verpflichtet (vgl. dazu BGH Urteil vom 11.03.2004 - Az. I ZR 304/01 - Internetversteigerung I, MIR 2005, Dok. 010). Eine solche Pflicht würde die Überwachungspflichten des Betreibers eines Internet-Meinungsforums überspannen und die Presse- und Meinungsfreiheit - unter deren Schutz grundsätzlich auch Internetforen stehen - verletzen. (so auch: Hanseatisches OLG, Urteil vom 22.08.2006 - Az. 7 U 50/06, MIR 2006, Dok. 139; ebenso OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2006 - Az. I-15 U 21/06, MIR 2006, Dok. 081). Jedenfalls die vorbeugende Kontrolle stark frequentierter Internetforen ist deren Betreibern nicht zuzumuten und würde den Betrieb solcher Foren faktisch unmöglich machen (vgl. LG München I, Urteil vom 08.12.2005 - Az. 7 O 16341/05, MIR 2006, Dok. 020). Dies gilt umso mehr, als es dem Betreiber bei der Veröffentlichung von Bildern praktisch nicht möglich sein wird, sichere Erkenntnisse über die Rechteinhaberschaft der jeweiligen Nutzer zu erlangen. 2. Eine Störerhaftung des Internet-Forenbetreibers kommt nicht bereits deshalb in Betracht, weil er den Nutzern die Möglichkeit einräumt, Beiträge bzw. Bilder in Beiträge einzustellen. Dies gilt jedenfalls, soweit nicht bereits die in den betreffenden Foren behandelten Themen nahelegen, dass rechtsverletzende Inhalte bzw. Bilder veröffentlicht werden. 3. Ein anonym oder unter einem Pseudonym nutzbares Internetforum stellt ein grundsätzlich zulässiges und auch übliches Geschäftsmodell dar und steht unter dem Schutz der Meinungsäußerungs- und Pressef…
» Vollständiger ArtikelErschienen 23. März 2009 auf http://www.medien-internet-und-recht.de.
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