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Hanseatisches OLG: Störerhaftung des Admin-C - Keine (Mit-) Störerhaftung des Admin-C einer Domain für Persönlichkeitsrechtsverletzungen des die Domain haltenden Betreibers einer Website

am 08.06.2007 von http://www.medien-internet-und-recht.de

1. Mit der Stellung einer natürlichen Person als Admin-C einer Domain, wird dieser kein
Recht zur Einflussnahme auf die unter der betreffenden Domain (hier: google.de) aufrufbaren
Websites eingeräumt.
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2. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der DENIC ist mit der Position der Admin-C
eine Vollmacht dieser natürlichen Person verbunden, die sie ermächtigt und gegenüber der DENIC
verpflichtet, sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten für den Domaininhaber verbindlich zu regeln.
Hiermit wird aus der Sicht der DENIC sichergestellt, dass ihr bei Domaininhabern, deren Sitz etwa im Ausland liegt,
für die Regelung aller Angelegenheiten, die die Domain betreffen, stets in Deutschland eine
natürliche Person mit Außenvollmacht zur Verfügung steht.
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3. Die genannte Position gibt dem Admin-C zwar die rechtliche Macht, den Domainvertrag zu
kündigen, weitergehende Befugnisse erwachsen ihm daraus jedoch nicht. Insbesondere
lassen sich aus dieser allein der DENIC gegenüber bestehenden Rechtsposition keine Rechte zur
Einflussnahme auf den Betreiber der unter der Domain geführten Website herleiten, zumal auch
die DENIC selbst unzweifelhaft für den Inhalt der jeweiligen Website weder verantwortlich ist
noch darauf Einfluss nehmen kann.
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4. Zwar ist die Existenz eines Admin-C notwendige Bedingung zum Betreiben einer Domain unter der Top-Level-Domain .de.
Fraglich ist indessen, ob allein die Innehabung einer solchen Vermittlerstelle zur DENIC als maßgeblicher
Beitrag zur Vermittlung zum Zugang zu (hier: im Usenet stehenden) rechtswidrigen Inhalten im Sinne einer
Störereigenschaft anzusehen ist. Eine solche Ausweitung des Störerbegriffs könnte dazu führen, dass
jeder Mitarbeiter eines Betriebs, von welchem rechtswidrige Handlungen ausgehen, als Störer in Betracht
kommen würde, auch wenn er selbst unmittelbar mit deren …

Störerhaftung des Admin-C

muepe.de | weblog peter müller / § 1004 BGB, § 3 UWG AG Bonn v. 24.08.2004 - 4 C 252/04 Das AG Bonn hat erstmalig ausdrücklich auch die Haftung des Admin-C für den wettbewerbswidrigen Inhalt einer Domain bejaht, ohne dass der Admin-C weiter in Erscheinung trat, berichtet di...…

Admin-Cs Störerhaftung

domainblog / OLG Stuttgart (Beschluss vom 01.09.2003, Az.: 2 W 27/03) und die Folgen: »Der sog. ›admin-c‹ einer Domain trägt willentlich und adäquat kausal zu wettbewerbsrechtlichen Störungen bei, welche von den Inhalten dieser Dom…

admin-c haftet nicht für Persönlichkeitsrechtsverletzungen

Die herrschende Meinung / Aus der allein der DENIC gegenüber bestehenden Rechtsposition des admin-c lassen sich keine Rechte zur Einflussnahme auf den Betreiber der unter der Domain geführten Website herleiten. Dies hat das Hanseatische Oberlandesgericht entschieden.…

Der Admin-C einer .de Domain kann für die Inhalte auf dieser Seite hafte

DPMS INFO / Der gegenüber der DENIC e.G. administrativ Verantwortliche einer Domain, der sog. admin-C (Administrative Contact) kann für die unter dieser Domain verbreiteten Inhalte zivilrechtlich auch von Dritten zur Verantwortung gezogen werden. Das hat das L…

LG Hamburg: Mitstörerhaftung des Admin-C - Die Registrierung als administrativer Ansprechpartner ist ein kausaler und willentlicher Beitrag zu dem Angebot und den Inhalten auf einer Internetseite.

MEDIEN INTERNET und RECHT / 1. Als Mitstörer ist grundsätzlich jeder anzusehen, der zu der in Rede stehenden wettbewerbswidrigen Handlung willentlich einen kausalen Beitrag leistet, vorausgesetzt, dass der als Mitstörer in Anspruch genommene die rechtliche Möglichkeit b…

OLG Hamburg: Keine Haftung des Admin-C

Telemedicus / Der Admin-C einer Domain haftet nicht als für rechtswidrige Inhalte einer Domain. Das hat das OLG Hamburg am 22. Mai entschieden. Bei der Position des Admin-C handele es sich nicht um eine „gesetzliche oder behördliche Vorgabe im öffentlich…

Admin-C oder was?

domainblog / Mit der Kompetenz einiger Denic eG Mitarbeiter scheint es nicht weit her. In meiner Eigenschaft als als Admin-C für verschiedene .de-Domains hatte ich dieser Tage verschiedentlich Kontakt zu Mitarbeitern der Denic eG. In diesen Fällen wurde ich, d…

LG Hamburg: Admin-C haftet für Domaininhalte

Telemedicus / Auch der „Admin-C“, also der administrative Ansprechpartner einer Domain kann für deren Inhalte haften. Das entschied das LG Hamburg Anfang April (Az. 327 0 699/06). Das Gericht hatte über einen Fall zu entscheiden, wo der eigentli…

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