admin-c haftet nicht für Persönlichkeitsrechtsverletzungen
Die herrschende Meinung | 6. Februar 2008 — Aus der allein der DENIC gegenüber bestehenden Rechtsposition des admin-c lassen sich keine Rechte zur Einflussnahme auf den Be…
1. Mit der Stellung einer natürlichen Person als Admin-C einer Domain, wird dieser kein Recht zur Einflussnahme auf die unter der betreffenden Domain (hier: google.de) aufrufbaren Websites eingeräumt. <br><br> 2. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der DENIC ist mit der Position der Admin-C eine Vollmacht dieser natürlichen Person verbunden, die sie ermächtigt und gegenüber der DENIC verpflichtet, sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten für den Domaininhaber verbindlich zu regeln. Hiermit wird aus der Sicht der DENIC sichergestellt, dass ihr bei Domaininhabern, deren Sitz etwa im Ausland liegt, für die Regelung aller Angelegenheiten, die die Domain betreffen, stets in Deutschland eine natürliche Person mit Außenvollmacht zur Verfügung steht. <br><br> 3. Die genannte Position gibt dem Admin-C zwar die rechtliche Macht, den Domainvertrag zu kündigen, weitergehende Befugnisse erwachsen ihm daraus jedoch nicht. Insbesondere lassen sich aus dieser allein der DENIC gegenüber bestehenden Rechtsposition keine Rechte zur Einflussnahme auf den Betreiber der unter der Domain geführten Website herleiten, zumal auch die DENIC selbst unzweifelhaft für den Inhalt der jeweiligen Website weder verantwortlich ist noch darauf Einfluss nehmen kann. <br><br> 4. Zwar ist die Existenz eines Admin-C notwendige Bedingung zum Betreiben einer Domain unter der Top-Level-Domain .de. Fraglich ist indessen, ob allein die Innehabung einer solchen Vermittlerstelle zur DENIC als maßgeblicher Beitrag zur Vermittlung zum Zugang zu (hier: im Usenet stehenden) rechtswidrigen Inhalten im Sinne einer Störereigenschaft anzusehen ist. Eine solche Ausweitung des Störerbegriffs könnte dazu führen, dass jeder Mitarbeiter eines Betriebs, von welchem rechtswidrige Handlungen ausgehen, als Störer in Betracht kommen würde, auch wenn er selbst unmittelbar mit deren Ausführung nicht befasst wäre, sofern er nur in der Lage wäre, den gesamten Betrieb durch eine eigene Handlung lahm zu legen. <br><br> 5. Eine Haftung als Störer auf künftige Unterlassung kann nur dann in Betracht kommen, wenn für die betreffenden Person zumutbare Kontrollmöglichkeiten bestehen und wenn es ihr möglich ist, für die Zukunft zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, um Vorsorge dafür zu treffen, dass es nicht zu weiteren Verletzungen kommt (vgl. BGH WRP 2004,1287 ("Internetversteigerung"); BGH GRUR 2004, 693 ("Schöner Wetten"); BGH GRUR 2001, 1038 ("ambiente.de"); OLG Hamburg, AfP 2006, 565). <br><br> 6. Es ist dem Admin-C einer Domain jedenfalls dann nicht zuzumuten, die Verbreitung künftiger, rechtswidrigiger Inhalte (hier: Postings im Usenet) auf - unter der Domain erreichbaren - Websites zu unterlassen, wenn er nicht selbst über spezielle technische Hilfsmittel verfügt, rechtswi…
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domainblog | 15. November 2006 — Mit der Kompetenz einiger Denic eG Mitarbeiter scheint es nicht weit her. In meiner Eigenschaft als als Admin-C für verschiedene .…
Kurz Pfitzer Wolf | 10. März 2009 — Was war passiert? Eine .de Domain einer in Dubai sitzenden Firma verletzt die Rechte eines Markeninhabers in Deutschland. Der…
MEDIEN INTERNET und RECHT | 6. März 2009 — 1. Eine Haftung des Admin-C gegenüber Dritten für Rechtsverletzungen durch den Domainnamen lässt sich aus dessen Funktion und Aufg…
LBR-Blog | 9. März 2009 — Die Frage ob, und wenn wie, der Admin-C gegenüber Dritten wegen Markenrechtsverletzungen haftet, ist seit langem unstritten. Da…
domainundrecht.de | 3. Mai 2005 — Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 01.07.2004, 3 U 5/04: "Das Konnektierthalten einer Internet-Domain dur…
MEDIEN INTERNET und RECHT | 17. April 2007 — 1. Als Störer kann grundsätzlich auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer auch ohne Wettebwerbsförderungsabsicht und ohne…