Hanseatisches OLG: Rufausbeutung durch “Vertippter” - Domain ( Typosquatting zu günstiger.de )

Hanseatisches OLG, Beschluss vom 08.01.2009, Az. 5 W 1/09 - Mit der Entscheidung zu “Vertippter” - Domains ( allgemein als Typosquatting bezeichnet) stellt das OLG aus Hamburg zunächst den Grundsatz dar, dass im Domainrecht schon geringfügige Veränderungen geeignet sind, im konkreten Einzelfall aus dem Verbotsbereich des geschützten Zeichens heraus zu führen. Eine Betonung dieses Grundsatzes ist auch erforderlich, da in der Praxis andere Gerichte diesen Unterschied des Domainrechts z. B. vom Marken- und Kennzeichnungsrecht übersehen. Insoweit ist auch das gefundene Ergebnis begrüßenswert: Eine konkrete Verletzunghandlung - ohne Erweiterung auf alle möglichen sonst denkbaren Kennzeichnungen als Vertipper-Domain bzw. Typosquatting - muss unterlassen werden.

Auch mit dem Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird ein Signal an andere Gerichte gesetzt. Diese nehmen zuweilen Streitwerte an, die selbst den Verkaufswert der streitgegenständlichen Domain weit übertreffen.

Weitere Informationen zum Typosquatting auf wikipedia, als besondere Art des Cybersquatting .

Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel - www.jur-blog.de

Hanseatisches OLG, Beschluss vom 08.01.2009, Az. 5 W 1/09 - “Vertippter”-Domains

Tenor: Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 10.12.08 gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 15, vom 24.11.08 wird zurückgewiesen. Die Gläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf € 7.500.- festgesetzt.

Gründe Die gem. §§ 793 Abs. 1, 567 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen die Versagung der beantragten Festsetzung eines Ordnungsgeldes ist unbegründet. Das Landgericht hat den mit Schriftsatz vom 11.09.08 gestellten Festsetzungsantrag zu Recht zurückgewiesen. Die Ausführungen der Gläubigerin in der Beschwerdeschrift rechtfertigen keine abweichende Entscheidung. Das Landgericht hat seine ablehnende Entscheidung in dem angefochtenen Beschluss vom 24.11.08 ausführlich begründet und seine Entscheidung in dem Nichtabhilfebeschluss vom 12.12.08 nochmals bestätigt. Diesen zutreffenden Ausführungen der Kammer, auf die der Senat zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug nimmt, kann nur Folgendes hinzugefügt werden:

1. Unabhängig von der konkreten Reichweite der - für diese Art von Rechtsverstößen entwickelten - Kerntheorie im Wettbewerbsrecht, kann deren Anwendung im Markenrecht wegen der Besonderheit dieser Rechtsmaterie nicht dazu führen, das von einem Verbotstenor in Bezug auf eine konkrete Marke auch alle diejenigen Zeichen erfasst sind, die - unabhängig von der konkreten Buchstabenfolge und -verteilung - allein demjenigen Strukturprinzip folgen, welches Anlass und Grundlage für das Verbot war.

a. Es ist anerkannt, dass bei Kennzeichenverletzungen - je nach den Umständen - häufig schon geringfügige Veränderungen geeignet sind, im …

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Themen: Urteile , Rechtsanwalt , Streitwert , Wikipedia , Abmahnungen , Hamburg , Domain , Landgericht , Abmahnkosten , Cybersquatting , Domain-recht , Typosquatting
Rechtsgebiet: Markenrecht

Erschienen 17. April 2009 auf http://www.jur-blog.de.

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Typosquatting – Wikipedia