Hanseatisches OLG: Rufausbeutung durch “Vertippter” - Domain ( Typosquatting zu günstiger.de )
Hanseatisches OLG, Beschluss vom 08.01.2009, Az. 5 W 1/09 - Mit der Entscheidung zu “Vertippter” - Domains ( allgemein als
Typosquatting bezeichnet) stellt das OLG aus
zunächst den Grundsatz dar, dass im Domainrecht schon geringfügige Veränderungen geeignet sind, im konkreten Einzelfall aus dem
Verbotsbereich des geschützten Zeichens heraus zu führen. Eine Betonung dieses Grundsatzes ist auch erforderlich, da in der Praxis
andere Gerichte diesen Unterschied des Domainrechts z. B. vom Marken- und Kennzeichnungsrecht übersehen. Insoweit ist auch das
gefundene Ergebnis begrüßenswert: Eine konkrete Verletzunghandlung - ohne Erweiterung auf alle möglichen sonst denkbaren
Kennzeichnungen als Vertipper-Domain bzw. Typosquatting - muss unterlassen werden.
Auch mit dem für das Beschwerdeverfahren
wird ein Signal an andere Gerichte gesetzt. Diese nehmen zuweilen Streitwerte an, die selbst den Verkaufswert der
streitgegenständlichen weit übertreffen.
Weitere Informationen zum Typosquatting auf wikipedia, als besondere Art des .
Siegfried Exner, Kiel -
www.jur-blog.de
Hanseatisches OLG, Beschluss vom 08.01.2009, Az. 5 W 1/09 - “Vertippter”-Domains
Tenor: Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 10.12.08 gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 15, vom
24.11.08 wird zurückgewiesen. Die Gläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens Der Streitwert wird auch für das
Beschwerdeverfahren auf € 7.500.- festgesetzt.
Gründe Die gem. §§ 793 Abs. 1, 567 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen die Versagung der beantragten Festsetzung
eines Ordnungsgeldes ist unbegründet. Das hat den mit Schriftsatz vom 11.09.08 gestellten Festsetzungsantrag zu Recht zurückgewiesen. Die
Ausführungen der Gläubigerin in der Beschwerdeschrift rechtfertigen keine abweichende Entscheidung. Das Landgericht hat seine
ablehnende Entscheidung in dem angefochtenen Beschluss vom 24.11.08 ausführlich begründet und seine Entscheidung in dem
Nichtabhilfebeschluss vom 12.12.08 nochmals bestätigt. Diesen zutreffenden Ausführungen der Kammer, auf die der Senat zur Vermeidung
unnötiger Wiederholungen Bezug nimmt, kann nur Folgendes hinzugefügt werden:
1. Unabhängig von der konkreten Reichweite der - für diese Art von Rechtsverstößen entwickelten - Kerntheorie im Wettbewerbsrecht,
kann deren Anwendung im wegen der
Besonderheit dieser Rechtsmaterie nicht dazu führen, das von einem Verbotstenor in Bezug auf eine konkrete Marke auch alle diejenigen
Zeichen erfasst sind, die - unabhängig von der konkreten Buchstabenfolge und -verteilung - allein demjenigen Strukturprinzip folgen,
welches Anlass und Grundlage für das Verbot war.
a. Es ist anerkannt, dass bei Kennzeichenverletzungen - je nach den Umständen - häufig schon geringfügige Veränderungen geeignet
sind, im …
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