Wettbewerbsverstoß durch unzulässige AGB-Klauseln
Handakte WebLAWg | 28. Januar 2007 — Eine AGB-Klausel, die die Rechtsstellung des Kunden ersichtlich nicht verbessert, sondern verschlechtert, ist nicht zwingend …
Verwenden Unternehmer in ihrem Internetauftritt AGB, dienen diese dazu, in Abweichung von gesetzlichen Vorgaben die Rechtslage zugunsten des Unternehmers zu gestalten. Dabei läuft der Unternehmer als Verwender der AGB stets Gefahr, mit seinem Klauselwerk über das Ziel hinaus zu schießen und Klauseln zu verwenden, die mit den §§ 305 ff. BGB (vormals: AGBG) nicht in Einklang stehen.
Verstoßen die Klauseln jedoch gegen §§ 305 ff. BGB stellt sich für Wettbewerber des Verwenders zugleich die Frage, ob in der Verwendung rechtswidriger AGB auch eine unlautere Wettbewerbshandlung iSd §§ 3 ff. UWG gesehen werden kann. Das Hanseatische Oberlandesgericht hat hierauf eine eindeutige Antwort gegeben und sich damit in Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung anderer Obergerichte gesetzt: Klauseln, die ersichtlich den Verbraucher benachteiligen und lediglich nach Vertragsschluss ihre Wirkung entfalten (etwa bei Teillieferungsvorbehalten oder Vorauszahlungsverpflichtungen des Kunden), sind in der Regel nicht geeignet, einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung zum Erfolg zu verhelfen (Hanseatisches OLG, Beschluss v. 13.11.2006 – Az: 5 W 163/06 = Volltext via medien-internet-recht.de; Vorinstanz: LG Hamburg – Az: 327 O 583/06)
Sachverhalt[…] I. Beide Parteien vertreiben u.a. über die Internetplattform eBay Reitsportartikel. Die Antragsgegnerin besitzt auch entsprechende Ladengeschäfte und bietet ihre Produkte darüber hinaus im Internet auf einer eigenen Website [h.com] an. Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung u.a. wegen der Verwendung verschiedener AGB-Klauseln bei eBay und auf der eigenen Website der Antragsgegnerin auf Unterlassung in Anspruch. Dabei hält die Antragsgegnerin die Verwendung der folgenden Klauseln für wettbewerbswidrig:
a) “Die schriftlich, fernmündlich, per Internet-Auktion oder per Email erteilten Bestellungen des Kunden sind Angebote, an die der Kunde grundsätzlich eine Woche gebunden ist. Der Vertrag kommt durch unsere Auftragsbestätigung oder Übersendung bzw. Übergabe der Ware innerhalb dieser Wochenfrist zustande. Bei Internet-Versteigerungen oder sonstigen Verkäufen gegen Höchstgebot vollzieht sich der Vertragsschluss automatisch mit dem jeweils Meistbietenden beim Ende der Auktion.”
c) “Teillieferungen sind zulässig.”
d) “Der Versand der Ware erfolgt gegen Vorausüberweisung. Auf Wunsch des Kunden kann auch ein Termin zur Abholung der Ware vereinbart werden.”
g) “Für Gebrauchtware gilt eine Gewährleistungsfrist von 1 Jahr. Sollten innerhalb dieses Zeitraums Funktionsstörungen auftreten, so erfolgt eine Ersatzlieferung oder eine Erstattung des Kaufpreises nur dann, wenn eine Reparatur nicht möglich oder wirtschaftlich nicht sinnvoll ist.”
Außerdem geht es um eine mit “14-Tage-Geld-zurück-Garantie” überschriebene AGB auf der Website der…
» Vollständiger ArtikelErschienen 9. Mai 2007 auf http://www.kremer-legal.com.
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