Hanseatisches OLG: "original-nordmann.eu" - Zu einem generellen Domain-Verzichtsanspruch. Allein das Registrierthalten einer - kennzeichenrechtliche Positionen Dritter berührenden - Domain stellt als solches noch keine markenmäßige Benutzung e

1. Für einen generellen Verzichtsanspruch betreffend einer Domain kommt es nicht auf etwa zu besorgende Inhalte auf den mit der Domain konnektierten Internetseiten an. Um bestimmte Verwendungsformen der Internetseiten, die unter der in Rede stehenden Domain erreichbar wären, geht es insoweit nicht. <br><br> 2. Allein das Registrierthalten einer - kennzeichenrechtliche Positionen Dritter berührenden - Domain stellt als solches noch keine markenmäßige Benutzung einer Marke dar. <br><br> 3. Für die Begründetheit eines (generellen) Domain-Verzichtsanspruchs unabhängig von dem Inhalt der Internetseiten muss bereits das Registrierthalten der Domain (hier: im Hinblick auf die Klagemarke) rechtswidrig sein. <br><br> 4. Eine Domain, die - von einer Länderkennung abgesehen (hier: die Top-Level-Domain ".eu") - aus einer Gattungsbezeichnung (hier: Nordmann für Nordmannstanne bzw. Nordmann-Tanne) und einem erläuterndem Zusatz besteht, der vom Verkehr (hier: insbesondere die Fachkreise der Weihnachsbaumhändler) in erster Linie als Hinweis auf etwa die Echtheit bzw. Zugehörigkeit zu eben dieser Gattung verstanden wird (hier: "original-nordm…

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Erschienen 18. Juli 2007 auf http://www.medien-internet-und-recht.de.

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