Hanseatisches OLG: Kerngleicher Verstoß bei veränderter Verletzungshandlung? - Die Änderung einer Wettbewerbshandlung unterfällt nicht mehr dem Verbotskern eines, auf die konkrete Verletzungsform beschränkten, Unterlassungstitels, wenn sich deren Gesamtei

1. Unter den Tenor eines Unterlassungstitels fallen zwar nicht nur identische Handlungen, sondern auch solche, die von dem wettbewerbswidrigen Kern der verbotenen Handlung nur geringfügig abweichen, ihr also praktisch gleichwertig sind. Eine Ausdehnung des Schutzbereichs eines Unterlassungstitels auf solche Wettbewerbshandlungen, die der verbotenen Handlung lediglich im Kern ähnlich sind, ist dagegen nach der Natur des Vollstreckungsverfahrens nicht möglich. 2. Bei Unterlassungstiteln, die eine konkrete Wettbewerbshandlung verbieten, können lediglich kosmetische Veränderungen der konkreten Verletzungsform (die Gegenstand des Verbots ist), die den Gesamteindruck der verbotenen Werbung aber nicht berühren, nicht aus dem Kernbereich des Verbots herausführen. 3. Wird eine Wettbewerbshandlung (hier: Werbemaßnahme) so verändert, dass sich deren Gesamteindruck bezogen auf den Kern eines auf die konkrete Verletzungsform beschränkten Verbotstenors ändert, unterfällt die Änderu…

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Erschienen 13. Januar 2011 auf http://www.medien-internet-und-recht.de.

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