Hanseatisches OLG: Informationspflichten, Widerrufsbelehrung, Wertersatz & Co - Zu diversen rechtlichen Problematiken des Fernabsatzhandels im Rahmen einer Internethandelsplattform wie eBay.

1. Bei den Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit der BGB-InfoV handelt es sich um Rechtsnormen, die im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG auch dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Dies sind solche Normen, deren Beachtung sich im Markt, d.h. zum Zeitpunkt der Nachfrageentscheidung des Verbrauchers auswirken (Hanseatisches OLG, NJW 2007, 2264). <br><br> 2. Mit der bloßen Abrufbarkeit der Widerrufsbelehrung in einer eBay-Auktion wird diese dem Verbraucher noch nicht im Sinne des § 355 Abs.2 S.1 BGB in Textform mitgeteilt. Der Vertrag kommt durch das Anbieten der Ware zur Versteigerung, welches ein verbindliches Verkaufsangebot des Verkäufers ist, nach Ablauf des Auktionszeitraums zwischen dem Anbieter und dem Höchstbietenden ohne weiteres Zutun zustande. Die sodann vorzunehmende Widerrufsbelehrung in Textform gemäß § 312c Abs.2 BGB gegenüber dem Verbraucher als Käufer erfolgt nach Vertragsschluss, so dass die Widerrufsfrist gemäß § 355 Abs.2 S.2 BGB einen Monat beträgt. <br><br> 3. Im Rahmen einer Internethandelsplattform wir eBay stellt auch ein sog. "Sofort-Kaufen"-Angebot ein bindendes Angebot des Verkäufers i.S.d. § 145 BGB dar, das von dem Käufer sofort angenommen werden kann. Eine Belehrung über das Widerrufsrecht in Textform wird auch in diesem Angebotsformat weder vor noch bei, sondern frühestens nach Vertragschluss dem Käufer mitgeteilt. <br><br> 4. Die Belehrung über die Haftung des Verbrauchers für die Verschlechterung von Sachen nach Ausübung des Widerrufs- oder Rückgaberechts kann bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Waren gemäß § 312c Abs. 2 Satz 1 Nr.2 BGB in Textform noch bis zur Lieferung der Ware an den Verbraucher erfolgen, da es sich insoweit um eine Spezialbestimmung des Fernabsatzrechts zum Zeitpunkt und zur Art und Weise der Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerrufs handelt, die in ihrem Anwendungsbereich § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB vorgeht (Hanseatisches OLG, Beschluss vom 19.6.2007, Az. 5 W 92/07 = <a href="http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=1305" class="norm">MIR 2007, Dok. 282</a>). <br><br> 5. Ein Klausel mit der Formulierung "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" stellt zumindest keinen erheblichen Wettbewerbsverstoß dar (§ 3 UWG). Eine solche Klausel entspricht dem Mustertext für eine Widerrufsbelehrung gem. Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV. Zwar ist dieser Mustertext insoweit unvollständig, als er § 312d Abs. 2 BGB nicht berücksichtigt, nachdem für den Fristbeginn bei der Lieferung von Waren im Fernabsatz nämlich zusätzlich erforderlich ist, dass die Ware beim Empfänger eingeht. Wenn aber die Klausel dem Mustertext des Gesetzgebers insoweit folgt - gleichwohl dieser unvollständig ist - wäre es eine Überspannung der Pflichten des Gewerbetreibenden, wenn man verlangen wollte, dass er in dem überaus komplizierten und verschachtelten Fernabsatzrech…

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Themen: Ebay , Bgb , Normen , Njw
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 8. Oktober 2007 auf http://www.medien-internet-und-recht.de.

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