Hanseatisches OLG: Herkunftslandprinzip - Sind die Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch nach dem Recht eines Staates im Geltungsbereich der RL 2000/31/EG mit den deutschen Anspruchsvoraussetzungen identisch, so steht § 3 Abs. 2 TMG eine

1. Die Regelung des § 3 Abs. 2 TMG modifiziert das allgemeine Deliktsrecht dergestalt, dass im internationalen Dienstleistungsverkehr der Telemedien eine Haftung nach allgemeinem deutschen Deliktsrecht ausgeschlossen ist, wenn sich innerhalb des Geltungsbereichs der RL 2000/31/EG nach dem nationalen Recht des Herkunftlandes keine Haftung ergibt. <br><br> 2. Bei der Prüfung der Zulässigkeit einer gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden Äußerung ist in Anwendung des § 3 Abs. 2 TMG zunächst zu prüfen, ob nach den allgemeinen deutschen Haftungsbestimmungen ein Unterlassungsanspruch besteht. Ist ein solcher Anspruch zu bejahen, ist weiter zu prüfen, ob dies auch nach der für den ausländischen Dienstleistungsanbieter maßgeblichen Rechtsordnung der Fall wäre. Ist dies nicht der Fall, verbietet sich grundsätzlich gem. § 3 Abs. 2 TMG eine Verurteilung des ausländischen Anbieters durch ein deutsches Gericht. <br><br> 3. Die Berichterstattung über eine begangene Straftat unter Namensnennung des Täters stellt aufgrund der negativen Bewertung und Stigmatisierung des Betroffenen in der Öffentlichkeit regelmäßig eine erhebliche Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts dar. Gleichzeitig begründet die Tatsache der Rechtsverletzung ein öffentliches Interesse hinsichtlich der näheren Tatumstände. So gehören Straftaten zum Bereich des Zeitgeschehens, welches durch die Medien vermittelt wird. <br><br> 4. Im Einzelfall sind die für den Täter entstehenden Nachteile gegen das Informationsinteresse der Öffentlichkeit abzuwägen. In der Regel ist davon auszugehen, dass innerhalb einer aktuellen Berichterstattung über schwere Straftaten eine Namensnennung des Täters zulässig ist. Ergeben sich hingegen aus der Person des Täters (Stellung, Bekanntheit, bisheriges Verhalten) oder der Straftat keine besonderen Umstände, so kann dem Schutz des Straftäters vor einer öffentlichen Preisgabe seines Fehlverhaltens unter voller Namensnennung der Vorzug zu geben sein. <br><br> 5. Ein besonderes öffentliches Informations- und Unterhaltsinteresse an der Mitteilung kann sich daraus ergeben, dass es sich bei dem Straftäter um einen in der breiten Öffentlichkeit bekannten Schauspieler handelt. <br><br> 6. Alleine aus dem Umstand, dass eine fiktive Figur der breiten Öffentlichkeit bekannt ist, kann noch nicht geschlossen werden, dass die Zuschauer nicht zwischen der Figu…

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Themen: Tmg

Erschienen 1. November 2007 auf http://www.medien-internet-und-recht.de.

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