Hanseatisches OLG: Hausverbot im Internet? - Führt das zu Testzwecken durchgeführte Aufrufen einer Internetseite (hier: Internetshop) durch einen Wettbewerber aufgrund seiner Intensität zu Betriebsstörungen, kann die Sperrung der IP-Adresse al
am 04.08.2007 von MEDIEN INTERNET und RECHT
1. Macht ein Unternehmen Testmaßnahmen wie Testkäufe, Testgespräche, Testfotos u.ä. durch Wettbewerber
unmöglich, kann hierin eine unzulässige gezielte Behinderung eines Wettbewerbers im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG liegen.
Der Gewerbetreibende, der sich mit seinem Angebot an die Öffentlichkeit wendet, muss solche Maßnahmen im Rahmen des
Üblichen im Interesse der Allgemeinheit und der betroffenen Mitbewerber dulden
(BGH GRUR 1991, 843, 844 - Testfotos I). Dieses hat jedenfalls dann zu gelten, wenn wie in Deutschland - die
Kontrolle des lauteren Wettbewerbs insbesondere durch die Wettbewerber (vgl. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG) und nicht durch
staatliche Stellen erfolgt.
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2. Bei der Übertragung und Anwendung der Rechtsprechung hinsichtlich von Zutrittsbeschränkungen zu Geschäftsräumen bzw.
zur Zulässigkeit eines Hausverbots (BGH GRUR 1966, 564, 565 Hausverbot I; BGH GRUR 1979, 859, 860 - Hausverbot II;
BGH GRUR 1981, 827, 828 - Vertragswidriger Testkauf) auf die Bedingungen des elektronischen Geschäftsverkehrs,
insbesondere den Handel über Internetshops sind in jedem Fall die Besonderheiten des Mediums Internet und die sich
hieraus ergebenden besonderen Umstände der Kontrolle sowie Inanspruchnahme von Leistungen bzw. des Erwerbs von Produkten
zu berücksichtigen (hier nicht abschließend entschieden).
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3. Im Internet wird der Unternehmer (hier: Internetshop-Betreiber) einen vollständigen Ausschluss des Wettbewerbers
im Sinne eines virtuellen Hausverbotes nicht bewirken und durchsetzen können. Unter den Bedingungen des Internets
ist daher grundsätzlich schon eine Erschwerung des Zuganges zu der Homepage des Internetshops als wettbewerbswidrig
anzusehen, wenn dieses durch die Sperrung bestimmter IP-Nummern oder sonstige technische Zugangsbeschränkungen bewirkt wird.
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4. Andererseits wird der Betreiber eines Internetshops Wettbewerbern …
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