Hanseatisches OLG: "Gehen Sie auf Nummer sicher" - Aufgrund der Angabe "Gehen Sie auf Nummer sicher mit dem Norton Sicherheitspaket!" werden die angesprochenen Verbraucher erwarten, dass ein hiermit beworbener DSL-Internetzugang bei Verwendung des S

1. Bei einer Werbung für den täglichen Bedarf (hier: Werbung für den Zugang zum Internet), die sich an den privaten Kunden oder Verbraucher richtet, ist für die Beurteilung einer Werbeaussage nach §§ 3, 5 UWG maßgebend, wie der angesprochene Verkehr die beanstandete Werbung versteht (vgl. dazu: BGH, GRUR 2005, 438 - Epson-Tinte). Hierbei ist für das Verkehrsverständnis die Vorstellung eines normal informierten, situationsadäquat aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers maßgebend (BGH, GRUR 2002, 550, 552 - Elternbriefe; BGH, NJW-RR 2003, 260 - Thermal Bad; BGH, GRUR 2005, 438 - Epson-Tinte). <br><br> 2. Handelt es sich bei der zu beurteilenden Werbung um mehrere Äußerungen, so ist eine isolierte Beurteilung einzelner Aussagen geboten, wenn sie vom Verkehr ohne Zusammenhang mit den übrigen wahrgenommen werden, gehören die einzelnen Angaben aber zu einer in sich geschlossenen Darstellung, so dürfen sie nicht aus dem Zusammenhang gerissen werden (BGH, GRUR 2005, 438 - Epson-Tinte). <br><br> 3. Die Verkehrsanschauung orientiert sich grundsätzlich am Wortsinn der Werbeaussage, d.h. am allgemeinen Sprachgebrauch und am allgemeinen Sprachverständnis (BGH, NJW-RR 2003, 260 - Thermal Bad; OLG Hamburg, NJOZ 2005, 3189 - 1&1 DSL Plus bietet Ihnen mehr als einen zuverlässigen und sicheren Zugang zum Highspeed-Internet!; OLG Hamburg, GRUR-RR 2004, 333 – Sorgenfrei ins Internet; OLG Hamburg, GRUR-RR 2003, 157 – T-Online: sicher). <br><br> 4. Die Angabe "auf Nummer sicher gehen" (hier: auf einem Werbeflyer einen DSL-Internetzugang) ist nach allgemeinen Sprachgebrauch in der Weise zu verstehen, dass…

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Themen: Tinte , Epson , Norton

Erschienen 20. Januar 2008 auf http://www.medien-internet-und-recht.de.

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