Hanseatisches OLG: Gegenstandswert bei Informationspflichtverletzung - Der Streitwert in Fällen eines Verstoßes gegen die fernabsatzrechtlichen Informationspflichten ist mit 5.000,00 EUR zu bemessen.
am 23.11.2007 von http://www.medien-internet-und-recht.de
1. Der Streitwert in Fällen eines Verstoßes gegen die fernabsatzrechtlichen Informationspflichten ist mit 5.000,00 EUR zu bemessen.
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2. Im Fällen der Verletzung von (fernabsatzrechtlichen) Informationspflichten sind die wesentlichen Kriterien für die Bemessung
des wirtschaftlichen Interesses an deren zukünftiger Unterlassung, die Schwere des Verstoßes
sowie der Umstand, dass jedenfalls durch die Vielzahl von Anbietern, die sich gerade im Bereich
der vom Gesetz vorgeschriebenen Aufklärung der Verbraucher über deren Rechte im Fernabsatz nicht strikt
an das Gesetz halten, die Wettbewerbsposition der rechtstreuen Wettbewerber tendenziell verschlechtert
sein dürfte. Letzteres schon deshalb, weil ein um rechtstreues Verhalten bemühter Wettbewerber Zeit, Aufwand und
ggf. auch Geld für Beratungsleistungen darauf verwenden muss, um die Verbraucher zutreffend über ihre
Rechte belehren zu können.
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3. Bei der Gewichtung eines Verstoßes gegen die fernabsatzrechtlichen Informationspflichten und
des …
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