Hanseatisches OLG: "Frankierbitte" - Eine Klausel, in der es heißt "Bitte frankieren Sie das Paket ausreichend, um Strafporto zu vermeiden. Wir erstatten Ihnen den Portobetrag dann umgehend zurück." täuscht den Verbraucher nicht darüber, wer die

1. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Versandhändlers, in der es heißt "Bitte frankieren Sie das Paket ausreichend, um Strafporto zu vermeiden. Wir erstatten Ihnen den Portobetrag dann umgehend zurück." täuscht den Verbraucher nicht darüber, wer die Kosten für die Rücksendung der Ware zu tragen hat. Denn eine solche Klausel teilt ausdrücklich mit, dass das Porto umgehend erstattet wird, woraus der Verbraucher nur schließen kann, dass der Verwender es als seine Verpflichtung ansieht, die Kosten der Rücksendung zu tragen. Ein solche Klausel ist damit auch nicht wettbewerbswidrig. <br><br> 2. Der gesetzlichen Regelung des § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB, nach der Kosten und Gefahr der Rücksendung bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer trägt, kann nicht entnommen werden, dass sie nur durch die Versandart "Unfrei/Empfänger zahlt" befolgt werden kann. Eine solche Formulierung der Belehrung ist auch nicht nach § 312 c Abs. 2 BGB i. V. mit 1 Abs. 1 Nr. 1…

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Themen: Porto

Erschienen 3. November 2007 auf http://www.medien-internet-und-recht.de.

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