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Hanseatisches OLG: forum shopping - In der Rücknahme eines anhängigen Verfügungsantrags auf Grund einer Terminsladung und der darauf sofortigen und inhaltsgleiche Antragstellung vor einem anderen Gericht, kann ein missbräuchliches forum sho

am 27.05.2007 von http://www.medien-internet-und-recht.de

1. Der gesetzlichen Vorschrift des § 12 Abs. 2 UWG liegt eine widerlegbare tatsächliche
Vermutung dergestalt zu Grunde, dass die Durchsetzung der begehrten Verbotsverfügung
in Wettbewerbssachen für den Antragsteller in der Regel von besonderer Dringlichkeit ist.
Diesem Gedanken ist nicht allein dadurch Rechnung zu tragen, dass nur kurze Fristen
als hinnehmbar angesehen werden, ohne dass eine Selbstwiderlegung der Dringlichkeitsvermutung eintritt.
Vielmehr bedarf es für die Beurteilung einer etwaigen Selbstwiderlegung der Dringlichkeitsvermutung
einer umfassenden Abwägung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls, bei der die Ausnutzung
bestimmter Fristen ein wesentlicher Gesichtspunkt sein kann, aber nicht stets sein muss.
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2. Macht ein Verletzter/Antragsteller einen Verfügungsantrag bei einem Gericht anhängig, nimmt diesen
Antrag jedoch unmittelbar nach einer Terminsladung zurück um noch am selben Tag
- unter Verschweigen der vormalig anderweitigen Anhängigkeit - einen gleich lautenden
Antrag an ein anderes Gericht der gleichen Instanz zu richten, kann in diesem Verhalten ein
missbräuchliches forum shopping liegen, welches die Dringlichkeitsvermutung und damit
das im Rahmen der §§ 12 Abs. 2 UWG, 935, 940 ZPO erforderliche, besondere Rechtschutzbedürfnis - d.h.
den Verfügungsgrund der gewählten Verfahrensart - entfallen lässt.
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3. Grundsätzlich stehen einem Verletzten/Antragsteller die sich im Rahmen des deutschen
Wettbewerbsrechts eröffnenden Möglichkeiten eines zulässigen forum shopping zu.
Insbesondere wenn sich der Antragssteller gegen eine Rechtsverletzung aus einem
Internetauftritt wendet, kann er sich nach Belieben einen Gerichtsstand in Deutschland
auswählen, da Angebote im Internet bundesweit verfügbar sind. Diese prozessuale Besonderheit
des sog. fliegenden Gerichtsstandes setzt den Antragsteller insbesondere in den Stand, sich
dasjenige Gericht in Deutschland auszusuchen, vor dem er sich die größten …

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Rechtsanwalt Thomas Gramespacher

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