Hanseatisches OLG: Fehlender Hinweis auf Mehrwertsteuer ist wettbewerbswidrig
Neben Widerrufsbelehrung und Impressum ist ein weiterer Klassiker der Abmahnspezialisten die Preisangabenverordnung (PAngV). Bei
Angeboten im Internet ist u.a. „leicht erkennbar, deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar“ in einer „dem Angebot eindeutig
zugeordneten Art und Weise“ darauf hinzuweisen, dass die für die Ware geforderten Preise die Umsatzsteuer enthalten und ob ggf.
zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen. Angesichts der Schwammigkeit der Formulierungen ist die Einhaltung der Vorgaben der
PAngV in vielen Fällen nicht besonders einfach. Hinzukommt, dass viele Kleingewerbetreibende um die Verpflichtungen aus der PAngV gar
nicht wissen.
Wenn dann trotz guter Absicht die eines
Wettbewerbers eintrudelt, ist schnelles Handeln geboten. Auch wenn einige Gerichte zwischenzeitlich Verletzungen der PAngV als
lauterkeitsrechtlich „unbeachtlich“ bewerten mit der Folge, dass die geltend gemachten Unterlassungs- und Kostenerstattungsansprüche
des Abmahnenden ins Leere laufen, gilt dies längst nicht in jedem Fall, wie eine aktuelle Entscheidung des hanseatischen
Oberlandesgericht zeigt. Dort hatte das sonst viel gescholtene LG Hamburg die wegen einer Verletzung der PAngV beantragte
einstweilige Verfügung gerade nicht erlassen. Der Beschluss wurde jedoch durch das hanseatische OLG kassiert: Fehle der Hinweis
darauf, dass der genannte Preis die Umsatzsteuer bereits enthalte, bestünde die Gefahr, dass der Anbieter nachträglich doch noch vom
Abnehmer die Umsatzsteuer “on top” kassieren wolle. Deshalb sei der Unterlassungsanspruch zu Recht geltend gemacht worden
(Hanseatisches OLG, Beschluss v. 04.01.2007 – Az: 3 W 224/06 = Volltext via lampmann-behn.de; Vorinstanz: LG Hamburg – Az: 312 O
838/06).
Sachverhalt
Der Verfügungsbeklagte hatte bei seinen Warenangeboten im Internet den nach § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Preisangabenverordnung
verpflichtenden Hinweis nicht angebracht, dass die Preise die Mehrwertsteuer bereits enthalten. Der Verfügungskläger mahnte daraufhin
den Verfügungsbeklagten ab, da es sich nach seiner Auffassung bei dem Verstoß gegen die PAngV um eine unlautere Wettbewerbshandlung
nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG handele.
Als auf die Abmahnung keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wurde, beantragte der Verfügungskläger vor dem LG Hamburg
eine einstweilige Verfügung gegen den Verfügungsbeklagten. Nachdem das LG den Antrag jedoch ohne vorherige mündliche Verhandlung
durch Beschluss zurückgewiesen hat, wandte sich der Verfügungskläger mit einer sofortigen Beschwerde an das hanseatische OLG.
Entscheidung
Das OLG gab der sofortigen Beschwerde gegen die Zurückweisung des Verfügungsantrags statt und erließ die begehrte einstweilige
Verfügung.
Das Gericht:
Der […] Verfügungsantrag ist aus §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6 Satz 2 PAngV begründet. […] Die Antragsgegnerin bietet
Letztverbraucher…
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