Hanseatisches OLG: Fehlender Hinweis auf Mehrwertsteuer ist wettbewerbswidrig

Neben Widerrufsbelehrung und Impressum ist ein weiterer Klassiker der Abmahnspezialisten die Preisangabenverordnung (PAngV). Bei Angeboten im Internet ist u.a. „leicht erkennbar, deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar“ in einer „dem Angebot eindeutig zugeordneten Art und Weise“ darauf hinzuweisen, dass die für die Ware geforderten Preise die Umsatzsteuer enthalten und ob ggf. zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen. Angesichts der Schwammigkeit der Formulierungen ist die Einhaltung der Vorgaben der PAngV in vielen Fällen nicht besonders einfach. Hinzukommt, dass viele Kleingewerbetreibende um die Verpflichtungen aus der PAngV gar nicht wissen.

Wenn dann trotz guter Absicht die Abmahnung eines Wettbewerbers eintrudelt, ist schnelles Handeln geboten. Auch wenn einige Gerichte zwischenzeitlich Verletzungen der PAngV als lauterkeitsrechtlich „unbeachtlich“ bewerten mit der Folge, dass die geltend gemachten Unterlassungs- und Kostenerstattungsansprüche des Abmahnenden ins Leere laufen, gilt dies längst nicht in jedem Fall, wie eine aktuelle Entscheidung des hanseatischen Oberlandesgericht zeigt. Dort hatte das sonst viel gescholtene LG Hamburg die wegen einer Verletzung der PAngV beantragte einstweilige Verfügung gerade nicht erlassen. Der Beschluss wurde jedoch durch das hanseatische OLG kassiert: Fehle der Hinweis darauf, dass der genannte Preis die Umsatzsteuer bereits enthalte, bestünde die Gefahr, dass der Anbieter nachträglich doch noch vom Abnehmer die Umsatzsteuer “on top” kassieren wolle. Deshalb sei der Unterlassungsanspruch zu Recht geltend gemacht worden (Hanseatisches OLG, Beschluss v. 04.01.2007 – Az: 3 W 224/06 = Volltext via lampmann-behn.de; Vorinstanz: LG Hamburg – Az: 312 O 838/06).

Sachverhalt

Der Verfügungsbeklagte hatte bei seinen Warenangeboten im Internet den nach § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Preisangabenverordnung verpflichtenden Hinweis nicht angebracht, dass die Preise die Mehrwertsteuer bereits enthalten. Der Verfügungskläger mahnte daraufhin den Verfügungsbeklagten ab, da es sich nach seiner Auffassung bei dem Verstoß gegen die PAngV um eine unlautere Wettbewerbshandlung nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG handele.

Als auf die Abmahnung keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wurde, beantragte der Verfügungskläger vor dem LG Hamburg eine einstweilige Verfügung gegen den Verfügungsbeklagten. Nachdem das LG den Antrag jedoch ohne vorherige mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückgewiesen hat, wandte sich der Verfügungskläger mit einer sofortigen Beschwerde an das hanseatische OLG.

Entscheidung

Das OLG gab der sofortigen Beschwerde gegen die Zurückweisung des Verfügungsantrags statt und erließ die begehrte einstweilige Verfügung.

Das Gericht:

Der […] Verfügungsantrag ist aus §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6 Satz 2 PAngV begründet. […] Die Antragsgegnerin bietet Letztverbraucher…

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Themen: Wettbewerb , Verbraucherschutz , Abmahnung , Fernabsatz
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 3. Februar 2007 auf http://www.kremer-legal.com.

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