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Hanseatisches OLG: Echter russischer Wodka - Zur Reichweite und zum Umfang der Unterlassungsverpflichtung und zum Umfang der Pflicht des Unterlassungsschuldners zur Einwirkung auf Dritte.

am 17.06.2007 von http://www.medien-internet-und-recht.de

1. Die Reichweite der Unterlassungsverpflichtung und die danach geschuldeten Maßnahmen sind
im Wege der Auslegung der Erklärung unter Heranziehung aller maßgeblichen Umstände zu ermitteln.
Den Schuldner trifft bereits dann ein eigenes Verschulden, wenn er nicht unverzüglich nach
Kenntnis des Unterlassungstitels alle ihm zumutbaren Maßnahmen ergreift, um Zuwiderhandlung
zu vermeiden. Dazu gehört – je nach den Umständen des Einzelfalls – insbesondere eine eingehende
Belehrung und Überwachung der Mitarbeiter, Rückruf und gegebenenfalls Vernichtung von
Produkten/Werbematerial, jedenfalls solange sich dieses noch in dem tatsächlichen Einflussbereich des Verletzers
befindet, oder auch die Stornierung von Werbeanzeigen. Alle diese Maßnahmen müssen im Weiteren auch
kontrolliert werden. Die insoweit an das Verhalten des Schuldners bzw. die Möglichkeit einer Exkulpation
zu stellenden Anforderungen sind hoch. Beinhaltet das Unterlassungsversprechen auch die Erfüllung gewisser
Garantenpflichten, so ist der Schuldner zu positivem Handeln verpflichtet, um sicherzustellen,
dass die Störungsquelle nachhaltig beseitigt ist und auch in Zukunft keine weiteren Wettbewerbsverstöße
mehr vorkommen. Durch den Unterlassungstitel ist der Schuldner verpflichtet, zur Einhaltung der
Unterlassungspflicht alles in seiner Macht Stehende zu unternehmen. Er hat zur Durchsetzung seiner
Verpflichtung auch aktiv zu handeln, um etwa bereits bestehende Gefahrenlagen, die eine künftige
Verletzung befürchten ließen, sicher zu beseitigen (OLG Hamburg GRUR 1989, 150).
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2. In diesem Umfang obliegt dem Schuldner auch die Einwirkung auf Dritte, soweit deren Handeln in
seinem Einflussbereich liegt und ihm wirtschaftlich zugute kommt. Ferner ist die Einhaltung des
Verbots ständig zu überwachen (OLG Hamburg, NJW-RR 1993, 1392; OLG Hamburg GRUR 1989, 150; OLG Hamburg WRP 1982, 687).
Der Schuldner kann sich nicht …

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