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Hanseatisches OLG: Duschverhalten - Zur Zulässigkeit der Wiedergabe von Zitaten bekannter Unterhaltungskünstler in einer Werbeveröffentlichung.

am 09.04.2008 von http://www.medien-internet-und-recht.de

1. Die bloße Verwendung des Namens eines Prominenten in einer Werbeanzeige oder sonstigen Veröffentlichung eines
Waren anbietenden Unternehmens stellt noch keine Namensrechtsverletzung im Sinne des § 12 BGB dar (BGH Urteil vom
25.06.1981, GRUR 1981, 856). Etwas anderes kann dann gelten, wenn in der Veröffentlichung der Eindruck erweckt wird,
die namentlich genannte Person stehe selbst als Verantwortlicher hinter dem Produkt (BGH Urteil vom 18.03.1959, GRUR
1959, 430) oder habe sich als Namensgeber für das Produkt zur Verfügung gestellt (hier: verneint).


2. Zu den immateriellen Anteilen des Urheberrechts gehört auch das Recht des Urhebers, dass seine Äußerungen nicht in einem
entstellenden Zusammenhang gebracht werden dürfen (§§ 14, 62 Abs. 1 UrhG).


3. Eine Verletzung des allgemeine Persönlichkeitsrechts (§ 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG)
kann dann eintreten, wenn ein Zitat oder die Person seines Urhebers von einem Dritten dazu benutzt werden, zu eigenen werblichen
Zwecken des Verwenders besondere Aufmerksamkeit zu erregen (hier: Wiedergabe von Zitaten aus dem Programm eines bekannten Comedian
mit Namensnennung in einer Werbeveröffentlichung eines Unternehmens). In einem solchen Fall besteht die Gefahr, dass die
berechtigten Interessen des Urhebers dadurch verletzt werden, dass ihm Teile seines Werkes entfremdet und den eigenen Zwecken
des Zitierenden untergeordnet werden.


5. Das Zitatrecht des § 51 UrhG ist dann ausgeschlossen, wenn die Zitierung berechtigte (materielle, ideelle - §§ 12 bis 14 UrhG -
und immaterielle) Interessen des Zitierten verletzt.


6. Auch dem, aus dem Urheberpersönlichkeitsrecht und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Urhebers aus Art. 2 Abs. 1,
1 Abs. 1 GG ableitbaren Recht, selbst zu bestimmen, zu welchen Zwecken und in welchem …

KG Berlin: Grass-Briefe - Zum urheberpersönlichkeitsrechtlichen Schutz eines - als berühmter Schriftsteller im Lichte der Öffentlichkeit stehenden - Verfassers gegen den nahezu vollständigen Abdruck bislang unveröffentlichter, persönlicher B

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IT-Blawg / Die Frage nach der Zulässigkeit und Schutzrechtsfähigkeit von Bearbeitungen eines Werkes richtet sich nach §§ 2, 23 UrhG. § 3 UrhG: Übersetzungen und andere Bearbeitungen eines Werkes, die persönliche geistige Schöpfungen des Bearbeiters s…

LG Köln: Schadenersatz bei fehlender Urhebernennung - Dem Autor eines Buches steht bei Verletzung des Nennungsrechts aus § 13 UrhG ein Zuschlag von 100% auf das Grundhonorar als Schadenersatz gemäß § 97 Abs. 2 UrhG zu.

MEDIEN INTERNET und RECHT / 1. Das Unterbleiben der Autorenbenennung stellt eine schwerwiegenden und nachhaltige Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts des betroffenen Urhebers dar (§ 13 UrhG - Nennungsrecht), die einen Anspruch nach § 97 Abs. 2 UrhG begründet. <b…

OLG München: Verlinkung von Bildern einer Person - Durch die Setzung eines (Hyper-) Links auf Bildnisse einer Person können diese in einer Weise öffentlich zur Schau gestellt werden, die das Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten verletzt.

MEDIEN INTERNET und RECHT / 1. Bildnisse werden verbreitet, wenn sie als körperliche Gegenstände weitergegeben werden. Öffentlich zur Schau gestellt werden Bildnisse, wenn sie für eine nicht bestimmt abgegrenzte und nicht untereinander oder zu einem Veranstalter persönli…

LG Köln: Ungefragte Veröffentlichung von E-Mails rechtswidrig

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Spickmich.de: Das Urteil im Volltext

Telemedicus / Die Entscheidung des LG Köln zum Lehrerbewertungs-Portal spickmich.de ist nun im Volltext verfügbar. Eine Lehrerin hatte eine einstweilige Verfügung gegen das Portal erwirkt, um die Veröffentlichung ihres Namens und anderer Daten zu verhinde…

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Rechtsanwalt Thomas Gramespacher

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