Hanseatisches OLG: "Cold Calls" - Zur Bestimmtheit eines Unterlassungsantrags wegen der Telefonwerbung für "Telekommunikationsdienstleistungen", zur Klageänderung in der Berufungsinstanz und zur Frage des Übergangs der Wiederholungsgefahr im Fall

1. Ein Unterlassungsantrag hinsichtlich wettbewerbswidriger Produktwerbung mittels Telefonanrufen gegenüber Verbrauchern (sog. Cold Calls) für eine Reihe von Telekommunikationsdienstleistungen und -produkten (hier: DSL-Anschlüsse, DSL-Tarifs, Flatrates, DSL-Telefonie, DSL-Splitter und sonstige Hardware), der die Produktangebote des Werbenden abstrahierend mit der Bezeichnung "Telekommunikationsdienstleistungen" bezeichnet, kann hinreichend bestimmt i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sein. 2. Das Vorbringen weitere Fälle (gleichartiger) Wettbewerbsverstöße in der Berufungsinstanz stellt einen neuen Streitgegenstand dar (vgl. auch BGH GRUR 2006, 1118ff - Markenpafümerieverkäufe). Eine solche Klageänderung stellt sich aber dann als zulässig dar, wenn sie sachdienlich ist und die hierzu vorgetragenen Tatsachen zugrunde gelegt werden können (§ 529 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 531 Abs. 2 ZPO, § 533 Nr. 2 ZPO). 3. Es ist Sinn einer Abschlusserklärung, die erwirkte Unterlassungsverfügung ebenso effektiv und dauerhaft werden zu lassen, wie einen im Hauptsacheverfahren erwirkten Titel (vgl. BGH GRUR 2005, 1009, 1011 - statt-Preis). Die Abschlusserklärung beseitigt - ebenso wie ein rechtskräftiger Unterlassungstitel (BGH GRUR 2003, 511, 514 - Begrenzte Preissenkung) - Die Wiederholungsgefahr auch im Verhältnis zu Dritten, sofern sich der Schuldner dem Dritten gegenüber ausschließlich auf diese Wirkung und nicht auch auf andere Einwendungen gegen den Anspruch beruft. 4. Die…

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Themen: Cold Calls , Zpo

Erschienen 8. Juni 2008 auf http://www.medien-internet-und-recht.de.

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