Hanseatisches OLG Bremen: Verbot öffentlicher Glücksspiele im Internet

Hanseatisches OLG Bremen, Beschluss vom 05.03.2009, Az. 2 U 4/08 - Red. Leitsatz: Der Senat hält auch an seiner Auffassung fest, dass das in § 4 Abs. 4 GlüStV angeordnete generelle Verbot der Veranstaltung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele im Internet verfassungsgemäß ist.

Beschluss

Wie der Senat im Termin 15. Januar 2009 bereits erläutert hat, trifft den Senat keine Vorlagepflicht nach Art. 234 Abs. 3 EG, weil gegen das Berufungsurteil die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO zulässig ist; im Übrigen wäre im Hinblick auf die derzeit noch nicht durch den Bundesgerichtshof geklärte Rechtslage nach Inkrafttreten des Glückspielstaatsvertrages gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen.

Der Senat hält auch an seiner — durch das Bundesverfassungsgericht jetzt bestätigten (Beschluss v. 14.10.2008, 1 BvR 928/08) — Auffassung fest, dass das in § 4 Abs. 4 GlüStV angeordnete generelle Verbot der Veranstaltung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele im Internet verfassungsgemäß ist. Die letzten Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts bestätigen zudem, dass dieses verfassungsrechtlich nicht daran Anstoß nimmt, dass es keine alle Glücksspielbereiche umfassende Gesamtregelung gibt (siehe auch Beschluss vom 01.04.08, 2 BvR 2680/07; Beschluss v. 26.03.07, 1 BvR 2228/02).

Der Senat ist aber, wie gleichfalls im Termin erörtert, der Ansicht, dass die europarechtliche Frage, ob die in § 4 Abs. 4 GlüStV enthaltene Einschränkung der auch zugunsten der Beklagten zu 1. und damit auch mittelbar für den Beklagten zu 2. streitenden Dienstleistungsfreiheit nach Art. 49 EG europarechtskonform ist, nicht abschließend und hinreichend geklärt ist. Dies betrifft in erster Linie die Forderung des Europäischen Gerichtshofes nach einer kohärenten und systematischen Bekämpfung der Spielsucht und die damit einhergehende Frage, ob die sogenannte “äußere Kohärenz” es erfordert, alle Sparten des Glückspiels “bewertend in den Blick zu nehmen” (so das OVG Lüneburg, Beschluss v. 29.09.2008, 11 LC 281/06, BeckRS 2008 39624), damit die Bereiche des Glückspiels mit vergleichbarem Suchtpotential in gleicher Weise geregelt werden.

Ob bei einer solchen Gesamtbetrachtung insbesondere unter Berücksichtigung der Automatenspiele, denen besondere Suchtgefährdungen zukommen sollen, noch von einer kohärenten Bekämpfung der Spielsucht gesprochen werden kann, erscheint zweifelhaft. …

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Themen: Internet , Verbraucherschutz , Urteile , Bundesverfassungsgericht , Verbot , Zpo , Senat , Community-recht , Ecommerce , Internet-recht , Glücksspiel , Bremen , Olg Bremen

Erschienen 4. Juli 2009 auf http://www.jur-blog.de.

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