Hanseatisches OLG: Blickfangwerbung - Zu den Anforderungen an eine Online-Werbung (hier: für Veranstaltungstickets) mit
blickfangmäßigen Preisangaben und an die Ausgestaltung und Erteilung solche Angaben aufklärender (Sternchen-) Hinweise.
1. Im Rahmen einer Werbung sind blickfangmäßige Angaben nicht isoliert zu betrachten, mit der Folge, dass die hervorgehobenen
Herausstellungen nicht bereits für sich genommen wahr sein müssen (BGH, Urteil vom 16.03.1989 - Az. I ZR 241/86 - Gewinnspiel I; BGH,
Urteil vom 05.10.1989 - Az. I ZR 56/89 - Wettbewerbsverein IV; BGH, Urteil vom 13.12.1990 - Az. I ZR 103/89 - Bilanzbuchhalter; BGH,
Urteil vom 07.05.1992 - Az. I ZR 119/90 - Pressehaftung II). Es kann vielmehr genügen, den Verbraucher durch einen klaren und
unmissverständlichen Sternchenhinweis auf einschränkende Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des durch den Blickfang beworbenen
Angebotes hinzuweisen (BGH, Urteil vom 08.10.1998 - Az. I ZR 187/97 - Handy für 0,00 DM; BGH, Urteil vom 17.02.2000 - Az. I ZR 254/97
- Computerwerbung I, BGH, Urteil vom 24.10.2002 - Az. I ZR 50/00 - Computerwerbung II, OLG Köln, Urteil vom 26.06.2009 - Az. 6 U
4/09, MIR 2009, Dok. 239). Ein Sternchenhinweis reicht zur Erläuterung demgegenüber nicht aus, wenn die blickfangmäßig
herausgestellten Angaben objektiv unrichtig sind. 2. Blickfangmäßige Angaben, die zwar nicht objektiv unrichtig sind, aber nur die
"halbe Wahrheit" enthalten, sind durch einen Sternchenhinweis oder ein anderes hinreichend deutliches Zeichen zu ergänzen. Eine den
Irrtum über die betreffenden Angaben ausschließende Aufklärung setzt dabei voraus, dass der aufklärende Hinweis an dem Blickfang
teilhat und die Zuordnung zu den herausgestellten Angaben gewahrt ist (BGH, Urteil vom 08.10.1998 - Az. I ZR 187/97 - Handy für 0,00
DM; BGH, Urteil vom 17.02.2000 - Az. I ZR 254/97 - Computerwerbung I; BGH, Urteil vom 24.10.2002 - Az. I ZR 50/00 - Computerwerbung
II; OLG Köln, Urteil vom 26.06.2009 - Az. 6 U 4/09, MIR 2009, Dok. 239; OLG Koblenz, Urteil vom 18.03.2009 - Az. 4 U 1173/08).
Hiervon ist auszugehen, wenn der situationsadäquat aufmerksame Verbraucher die aufklärenden Hinweise wahrnimmt. 3. Die einen
Blickfang aufklärenden Hinweise müssen grundsätzlich vollständig sein (BGH, Urteil vom 08.10.1998 - Az. I ZR 187/97 - Handy für 0,00
DM). Wird bei der blickfangmäßigen Angabe von Ticketpreisen zwar in einem erklärenden Fußzeilentext auf eine Vorverkaufsgebühr
hingewiesen, nicht aber deren Höhe exakt angegeben (hier: 15% des Ticketpreises), ist eine solche Werbung jedenfalls nicht unter dem
Aspekt irreführend, das der Verbraucher davon ausgeht, eine Vorverkaufsgebühr falle beim Erwerb über das Internet überhaupt nicht an.
Dies gilt jedenfalls dann, wenn der erklärende Hinweistext etwa durch einen entsprechenden Sternchenhinweis hinreich…
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