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Hanseatisches OLG: Beseitigung der Erstbegehungsgefahr - Die durch ein bestimmtes - konkret nicht wettbewerbswidriges - Verhalten gesetzte Erstbegehungsgefahr für einen Wettbewerbsverstoß kann grundsätzlich durch eine nicht-strafbewehrte Unterwer

am 31.03.2008 von http://www.medien-internet-und-recht.de

1. Für die Frage, ob ein Bagatellfall i.S.v. § 3 UWG vorliegt, ist der konkret gerügte Verstoß zu Grunde
zu legen.


2. Der Verstoß gegen die Angabepflichten des § 35a GmbH stellt jedenfalls dann wettbewerbsrechtlich nur einen unerheblichen
Verstoß dar, wenn die (konkreten Wettbewerbs-) Parteien (zumindest) ehemals in geschäftlichen Beziehungen gestanden haben
bzw. stehen und im Rahmen dessen wesentliche Teile der in § 35a GmbH genannten Angaben - insbesondere die für die
Informationserschließung bedeutsamen Handelsregisterangaben, (anderweitig) bekannt sind.
In einem solchen Fall ergibt sich eine geringere spezifisch wettbewerbsrechtliche Gefährdungslage, als dies
bei Parteien der Fall wäre, die bislang nicht zueinander in rechtlich relevanten Beziehungen gestanden haben.


3. An die Beseitigung einer Erstbegehungsgefahr sind grundsätzlich weniger strenge Anforderungen zu stellen, als an den
Fortfall der durch eine Verletzungshandlung begründeten Gefahr der Wiederholung eines (wettbewerbswidrigen)
Verhaltens in der Zukunft (BGB GRUR 1992, 116, 117 - Topfguckerscheck). Eine durch Berühmung geschaffene Erstbegehungsgefahr
und mit ihr der Unterlassungsanspruch entfallen grundsätzlich mit der Aufgabe der Berühmung. Eine solche liegt jedenfalls
in der uneingeschränkten und eindeutigen Erklärung, dass die beanstandete Handlung in der Zukunft nicht mehr
vorgenommen werde (BGH WRP 2001, 1076, 1079 - Berühmungsaufgabe; BGH GRUR 1992, 116, 117 - Topfguckerscheck; BGH
GRUR 1993, 53, 55 - Ausländischer Inserent; BGH WRP 1992, 311, 312 - Systemunterschiede). Hierbei ist nicht danach
zu unterscheiden, ob eine Berühmung bislang nur verbal oder bereits durch eine konkrete Wettbewerbshandlung erfolgt ist,
die allerdings die Bagatellgrenze des § 3 UWG nicht überschreitet.


4. Die durch ein bestimmtes - konkret nicht wettbewerbswidriges - Verhalten gesetzte Erstbegehungsgefahr für einen
Wettbewerbsverstoß kann grundsätzlich durch eine nicht-strafbewehrte Unterwerfungserklärung
beseitigt werden. Einer weiteren Willensbekundung oder …

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