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Hanseatisches OLG: Abmahnkosten - Bei der Geltendmachung von Anwaltsgebühren aufgrund einer Abmahnung muss der Anspruchsteller nicht beweisen, dass ihm die Gebühren tatsächlich in Rechnung gestellt wurden und beglichen worden sind.

am 23.11.2007 von http://www.medien-internet-und-recht.de

1. Bei der Geltendmachung von Anwaltsgebühren aufgrund einer Abmahnung muss der Anspruchsteller nicht beweisen,
dass ihm die Gebühren tatsächlich in Rechnung gestellt wurden oder von ihm bezahlt worden sind. Das Anwaltshonorar
entsteht aufgrund eines gesetzlichen Gebührentatbestandes, weshalb es nicht darauf ankommt, ob eine Rechnungsstellung
erfolgt ist.
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2. Eine Ausnahme von der Entstehung der Anwaltsgebühren kraft Gesetzes kann nur dann gelten, wenn feststeht,
dass eine andere Vereinbarung zwischen Anwalt und Auftraggeber getroffen wurde. Eine solche Honorarvereinbarung
müsste vorsehen, dass die Leistungen des Anwalts nicht oder nur in geringerem Umfang vergütet werden sollen.
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3. Für das Vorliegen des Zahlungsanspruchs ist nicht Voraussetzung, dass die Gebührenforderung ausgeglichen wurde.
Sofern die Gebühren noch nicht bezahlt wurden, besteht zwar zunächst nur ein Anspruch des Anspruchstellers auf
Freistellung von den Anwaltsgebühren gem. § 249 BGB, dieser Befreiungsanspruch wandelt sich jedoch gem. § 250 BGB
ohne Setzung einer Frist in einen Zahlungsanspruch, wenn der Gegner eindeutig zu erkennen gibt, dass er die
(weitergehende) Erfüllung ablehne. Dem Grunde nach besteht dann ein Schadensersatzanspruch, da dem berechtigten
Anspruchsteller ein adäquater Schaden dadurch entstanden ist, dass er die Dienste seines Anwalts in Anspruch
genommen hat.
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4. Bei drei Fotografien, die zum Teil ganzseitig abgedruckt wurden und in denen prominente Abgebildete in einer
spezifischen Eltern/Kind-Situation gezeigt werden, erscheint ein Streitwert in Höhe von 50.000 Euro nicht zu hoch gegriffen.
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5. Ein Rechtsanwalt bestimmt eine angefallene Rahmengebühr i.S.d. § 14 RVG nach billigem Ermessen. Bestimmt der
Rechtsanwalt die Höhe, so übt er sein Ermessen aus, auch wenn er keine Gründe angibt. Wird die festgelegte Gebühr
einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt, so hat das Gericht die Gebührenhöhe anhand der Vorgaben des § …

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